Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Um die 500 Euro jetzt sofort zurückfordern zu können, müsste eine Regelung im Darlehensvertrag enthalten sein, wonach bei Zahlungsverzug mit nur einer Rate der Gesamtbetrag sofort fällig wird.
Wenn eine solche Regelung nicht enthalten ist, müssten Sie den Darlehensvertrag ordentlich KÜNDIGEN, wenn eine Rückzahlungsfrist nicht vereinbart war. In Ihrem Fall war aber eine Rückzahlung bis (zum 1. oder 31.) August 2011 vereinbart, was Sie durch den Zeugen wohl auch beweisen könnten. Das hat zur Folge, dass Sie den Darlehensvertrag gar nicht ordentlich kündigen müssen (da Rückzahlungsfrist vereinbart) und an sich auch nicht können.
Dennoch sollten Sie so schnell wie möglich – rein vorsorglich – die ordentliche Kündigung erklären. Denn angenommen, Sie könnten doch nicht beweisen, dass Sie eine Rückzahlung im August vereinbart wurde, dann wäre Ihre Kündigung zulässig und würde dazu führen, dass die Rückzahlung des Darlehens IN JEDEM FALL im August fällig wäre.
Denn wie Sie der Regelung des § 488 Abs. 3 BGB entnehmen können, beträgt die Kündigungsfrist ohnehin nur 3 Monate (wenn nicht anders vereinbart):
„Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. […]"
Die Frist beginnt am Tag des Zugangs Ihrer Kündigung. Geht Ihre Kündigung dem Nachbarn also bspw. am 03.05.2011 zu, dann können Sie sie zum 03.08.2011 erklären. Mit Ablauf des 03.08.2011 wäre Ihr Rückzahlungsanspruch dann fällig. Wenn Ihr Schuldner bis dahin nicht bezahlt hat, setzen Sie ihm eine 10-Tages-Frist zur Rückzahlung und stellen Sie ihm in Aussicht, dass Sie die Sache ansonsten einem Anwalt übergeben würden. Lässt Ihr Nachbar die Frist ohne Reaktion verstreichen oder weigert sich, sollten Sie auch einen Anwalt mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Die Kosten hierfür könnten Sie dann vom Darlehensnehmer ersetzt verlangen.
Darüber, dass Sie den Darlehensvertrag u. U. nicht vollständig ausgefüllt haben, müssten Sie sich keine Sorgen machen. Denn Ihr Schuldner hat Ihnen quittiert, dass Sie ihm den Darlehensbetrag ausgezahlt haben, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, der ohnehin keinem Formzwang unterliegt und wie in der Regel jeder Vertrag auch mündlich geschlossen kann. Zudem haben Sie einen Zeugen, der auch den Vertragsschluss bezeugen kann. Im Ergebnis dürfte daher das Recht auf Ihrer Seite sein.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und wünsche Ihnen für Ihre Rechtsdurchsetzung alles Gute und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.