Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Meine Frage richtet sich nun dahingehend, was es für Möglichkeiten gibt in Bezug auf die praktisch eben erst gezahlte Zuwendung (1000 Euro) und ein Rauswurf innerhalb von drei Monaten. Haben wir eine Möglichkeit, das Geld unter diesen Umständen zurückzufordern, haben wir ein Recht darauf, dass die Mannschaft unser Logo auf den Anzügen entfernen lässt oder was gibt es für Alternativen?"
Nein, ich befürchte dass Sie in dieser Hinsicht recht wenig unternehmen können.
Grund dafür ist, dass Sie offenbar aus freiwilligen Stücken eine Art Sponsoring übernahmen ( Anschaffung Trainingsmaterial für personalisierte Werbung mittels Emblem). Weder die Rückzahlung noch die Entfernung des Logos dürften im Falle eines Austritts des Mitglieds vertraglich bzw. satzungsgemäß geregelt sein, sodass grundsätzlich die allgemeinen Regelungen gelten würden.
Von diesen würde hier am ehesten § 812 I Satz 2 BGB
infrage kommen, wonach etwas Erlangtes ( hier die Anzüge bzw. Befreiung von der Zahlung für diese) herauszugeben ist, wenn der Grund für die Zuwendung nachträglich wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Gerade letzteres dürfte in Ihrem Fall aber wenig nutzen, da die fortbestehende Mitgliedschaft Ihrer Tochter nicht die maßgebliche Zweckbindung war, sondern Beteiligung an den Kosten gegen Werbeaufdruck für Ihr Geschäft. Ohne jetzt unnötig ins Detail der hier in Betracht kommenden ungerechtfertigten Bereicherung z.u gehen, dürfte ein Kostenersatz kaum durchsetzbar sein, sodass Sie ein sehr hohes Prozessrisiko trügen. Ebenso wenig wird man begründen können, der Grund für die Zuwendung sei weggefallen, denn derartige Sponsoringvereinbarungen gibt es selbst dann, wenn keine verknüpfte Mitgliedschaft zu dem Verein besteht ( Drittsponsoring).
Der andere Wunsch - Entfernung des Logos - dürfte dagegen durchaus möglich sein, es würde sich dabei aber um ein irrationales Handeln gegen Ihre eigenen Interesses handeln, denn Sie haben die Anzüge ja mitfinanziert und erhielten im Gegenzug einen Werbeträger. Lässt sich dieser ohne Substanzverlust von den Anzügen entfernen, wird der Verein nach Ihrer Schilderung sich kaum Ihrem schriftlich und nachweisbar geäußerten Wunsch entziehen. Es würde sich dabei allerdings um ein freiwilliges Verhalten handeln, welches aber an sich ausschließlich im Interesse des Vereines wäre. Würde der Verein dagegen z.B. einfach ohne Ihren Wunsch das Logo entfernen, hätten Sie dagegen relativ unproblematisch einen Anspruch aus § 812 I Satz 2 BGB
. Insofern sollten Sie trotz oder gerade wegen Ihrer nachvollziehbaren Verstimmung ein solches Ansinnen sorgfältig überdenken bevor Sie dieses an den Verein herantragen.
Meines Erachtens dürfte die Lösung hier eher in der etwas fragwürdigen Beendigung der Mitgliedschaft liegen, da diese sich satzungswidrig anhört. Hier sollten Sie Ihre Tochter befragen, ob sich diese einen Verbleib bzw. Rückkehr in den Verein überhaupt vorstellen kann. Sodann wäre es ggf. sinnvoll sich mit "Fingerspitzengefühl" an den Vorstand zu wenden, um mit Blick auf die Vereinssatzung einen Konsens in der Sache zu suchen. Im Übrigen kann auch ein Verbleib in einem Verein unter einem charakterlich schwierigen Übungsleiter persönlichkeitsbildend sein und unter den Mitglieder ein positives "Wir-Gefühl" erzeugen. Dies insbesondere dann , wenn alle Mitglieder mit den schwierigen Bedingungen gleichermaßen umgehen müssen und es sich nicht etwa um strafbares Verhalten handelt. Daneben gibt es natürlich auch noch die Möglichkeit für Ihre Tochter, einem anderen Verein beizutreten, wenn sie das denn möchte.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen herzlichen Dank für Ihre rasche Rückmeldung. Ich denke, Sie haben recht, was die Sache mit den Trainingsanzügen angeht.
Bzgl. unserer Tochter ist es so, dass sie, trotz der für sie unfassbar großen Enttäuschung, sofort wieder "einsteigen" würde, zumal sie von ihren 12 Jahren bereits 9 Jahre aktiv ist und alles ihr ganzer Lebensinhalt ist. Unabhängig dessen aber ist sie nicht der KG an sich verwiesen worden sondern der Garde, d. h. aktuell ist sie weiterhin Mitglied der KG. Sie selber hat niemals einen Fehler gemacht, hat neben dem Gardetanz im aktuellen Schautanz sogar eine Hauptrolle zu vertanzen gehabt. Es geht hier lediglich um persönliche Befindlichkeiten der Trainer.
Selbstverständlich hat sie die Option auf einen anderen Verein, sie hat aber mit den "aktuellen Mädels" die gesamte Zeit verbracht, ihre Freunde rekrutiert usw., d. h. sie ist praktisch damit aufgewachsen.
Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße, CW
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Bzgl. unserer Tochter ist es so, d...von ihren 12 Jahren bereits 9 Jahre aktiv ist und alles ihr ganzer Lebensinhalt ist. Unabhängig dessen aber ist sie nicht der KG an sich verwiesen worden sondern der Garde, d. h. aktuell ist sie weiterhin Mitglied der KG. Sie selber hat niemals einen Fehler gemacht...Es geht hier lediglich um persönliche Befindlichkeiten der Trainer."
Insofern sollten Sie im Interesse Ihrer Tochter die Dinge so in Bewegung setzen, dass der Zustand so wiederhergestellt wird wie er vor dem "Rauswurf" bestanden hat - selbst wenn damit vielleicht ein "Zurückrudern" bezüglich Ihrer eigenen Positionen erforderlich sein sollte.
Am besten dürfte diesbezüglich sein, ein persönliches Gespräch zwischen Vorstand und Ihnen ( ggf. auch im Beisein der Trainerin) zu vereinbaren mit der o.g. Zielsetzung. Wenn dieser Gedankenaustausch im vernünftigen Rahmen erfolgt und verbleibt, so kann ich mir anhand Ihrer Schilderung kaum vorstellen, dass man nicht zu einem für alle Seiten annehmbaren Konzept für die zukünftige Zusammenarbeit kommen wird.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -