Ich bin Arbeitnehmer. Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. Zur Zeit beziehe ich fortlaufend Krankengeld. Ich beabsichtige mein Arbeitsverhältnis in dem Bezugszeitraum des Krankengeldes selbst zu kündigen. Meine Fragen:
1)
Kann die Krankenkasse das gezahlte Krankengeld oder einen Teil davon bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zurückfordern?
2)
Wäre eine eventuelle Rückforderung davon abhängig:
a) ob ich sofort eine Anschlusstätigkeit habe?
b) ob ich ohne Beschäftigung bin?
eine Rückforderung des Krankengeldes kommt nicht in Betracht.
Nur unter den Voraussetzungen des § 52 SGB V
kann eine Rückforderung in Betracht kommen. Die dort genannten Sachverhalte treffen aber nicht auf Ihren Sachverhalt zu.
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern."
Eine Kündigung führt daher nicht zur Rückforderung.