Sehr geehrter Fragesteller:in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Sie müssen sich trotz Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden und sollten beim Antrag auf ALG I mitteilen, dass Sie derzeit arbeitsunfähig sind. Dann sollten Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen, um eine nahtlose Krankengeldzahlung zu gewährleisten.
Denn wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig bleiben, haben Sie - auch wenn Sie noch keine 42 Tage krank sind - Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf ALG I ruht für die Dauer der Krankengeldzahlungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
27. Mai 2022
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14:43
Antwort
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