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Rückforderung Kindesunterhalt - Adoption

23. Juli 2004 18:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Anlässlich eines Adoptionsverfahrens habe ich Kindesunterhalt "Unter Vorbehalt" gezahlt seit 10/03 bis 5/04. Im Juni 04 wurde die Adoption richterlich dokumentiert. Nach § 1751 Abs. 4 S. 2 BGB ist Kindes unterhalt nicht mehr zu zahlen, wenn die Einwilligung zur Adoption bei Gericht eingeht und die Kinder in der Obhut der Annehmenden sind. Das war der Fall. So die Aussage des Direktors des AG Neustadt a.d. Aisch. Ich habe nun wie gesagt ab 10/03 die Zahlungen alle "Unter Vorbehalt geleistet, ich will den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern. Ist das rechtlich möglich?

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:


Sie können ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind in der Pflege des Annehmenden gestanden hat und die elterliche Zustimmung zur Adoption dem Vormundschaftsgericht vorgelegen hat, eine Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Unterhaltsleistungen verlangen.



Wir verstehen den durch Sie geschilderten Sachverhalt so, dass ein Kind, für welches Sie als Vater unterhaltsverpflichtet waren, zunächst bei dem Annehmenden gelebt hat, bevor die Adoption im Juni 2004 „richterlich dokumentiert“ wurde.
Sie wollen nun wissen, ob Sie die zwischen Oktober 2003 und Mai 2004 unter Vorbehalt gezahlten Unterhaltsleistungen zurück erhalten können. Sie berufen sich dabei auf § 1751 Abs. 4 Satz 2 BGB .

Grundsätzlich ist der Annehmende ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der elterlichen Einwilligung (§ 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB ) dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet, wenn der Annehmende das Kind mit dem Ziel der Annahme in Pflege genommen hat (§ 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB ).
In Ihrem Fall wäre somit der Annehmende gegenüber dem Kind ab dem Zeitpunkt unterhaltsverpflichtet, ab dem die elterliche Einwilligung im Sinne des § 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB wirksam wird und das Kind in der Pflege des Annehmenden stand.

Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht (§ 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB ).
Sie schildern, dass im Juni 2004 die Adoption „richterlich dokumentiert“ wurde.
Ihr Sachverhalt enthält allerdings keine Angaben darüber, wann die elterliche Einwilligung dem Vormundschaftsgericht zuging und ab wann das Kind in der Pflege des Annehmenden stand.
Aus diesem Grund können wir Ihnen keine explizite Auskunft, sondern lediglich die im Kopf formulierte allgemeine geben.

Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft gedient zu haben, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen



(Regine Filler)
Rechtsanwältin

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