Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Partner sollte den Rückforderungsbescheid anfechten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 17.11.2008 – 3 K 666/08
.NW – entschieden, daß die Rückforderung des Familienzuschlags erst ab dem Zeitpunkt zulässig ist, an welchem der Scheinvater positiv wußte, daß er nicht der Vater des Kindes war (in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt war dies, als der Scheinvater das gerichtlich bestellte Vaterschaftsgutachten zur Kenntnis nahm).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo Herr Vasel,
vielen Dank für die prompte Antwort. Da mein Partner von Beginn an wusste, dass es nicht sein Kind ist und sich der biologische Vater erst jetzt vor der Scheidung zum Sorgerecht bekennt, stehen unsere Chance eher schlecht. Sehe ich das richtig?
Sehr geehrte Fragestellerin,
fraglich ist, ob man Ihrem Partner beweisen kann, daß sicher wußte, nicht Vater des Kindes zu sein.
Wenn davon auszugehen ist, daß er es nicht sicher wußte, hätte Ihr Partner die bloße Möglichkeit, daß ein Anderer Vater des Kindes sein könnte, seinem Dienstherrn nicht mitzuteilen brauchen. Es wäre damit nämlich ein Um-stand – die Untreue der Kindsmutter – aktenkundig festgehalten, der den innersten privaten Kernbereich seiner Lebensführung betrifft und für den Dienstherrn nicht die geringste Relevanz besitzt. So hat es das Verwaltungsgericht Neustadt in dem oben zitierten Urteil entschieden.
Erst ab dem Zeitpunkt, an welchem Ihrem Partner bewiesen werden kann, daß er sicher wußte, nicht Kindesvater zu sein, wird er zur Rückzahlung des Familienzuschlags verpflichtet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt