Eine Person P hat vor 35 Jahren ein Wald-Grundstück W von einer Gemeinde erworben. Die Gemeinde hat darauf bestanden, dass zusätzlich zu diesem Grundstück W von der Person P ein zusätzliches Grundstück M erworben wird. Auf diesem Grundstück M befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Abfallsammelstelle für Hausmüll, die zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges bereits durch die Gemeinde mit einem Wald bepflanzt wurde. Diese Tatsache war beiden Parteien bekannt.Das Grundstück wird seit dem Eigentumsübergang nicht aktiv bewirtschaftet.
Da mit der Übernahme des Grundstückes durch die vorgesehenen Erben eine nicht kalkulierbare Gefahr für den Bestand des restlichen Erbes existiert, soll dieses Grundstück M aus der Erbmasse gesondert vererbt werden.
Die Person P möchte deshalb das Grundstück M im Falle des Todes der Gemeinde, von der das Grundstück M erworben wurde vererben.
Jetzt ist es wahrscheinlich, dass die Gemeinde dieses Erbe ausschlagen wird, da die Gemeinde um die vorherige Nutzung des Grundstückes M als Mülldeponie weiss.
Frage: Fällt nun dieses Grundstück den anderen Erben unausweichlich zu? Oder ist es so, dass eine Ausschlagung durch die sonstigen Erben dazu führt, dass dieses Grundstück in die Verfügungsgewalt des Staaates fällt?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Gemeinde von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen sollte, würde das Grundstück den sonstigen Erben zufallen (§ 2180 Abs. 3 BGB
i. V. mit § 1953 Abs. 2 BGB
).
Diese können dann die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft NICHT auf einen Teil der Erbschaft beschränken; die Annahme oder Ausschlagung eines Teils (hier hinsichtlich des Grundstücks) wäre unwirksam (§ 1950 BGB
).
Folge der Unwirksamkeit einer Teilannahme oder Teilausschlagung wäre des Weiteren, dass die ganze Erbschaft (also mit dem Grundstück) mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen als angenommen gilt (Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1950 Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
Das Grundstück fällt demnach nur dann in die Verfügungsgewalt des Staates, wenn die Erben die Erbschaft IM GANZEN ausschlagen würden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.