Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach dem gegebenen Kontext haben Sie grundsätzlich das Recht, den Betrag für die Positionen 3-6 zurückzufordern, soweit diese Leistungen vom Energieberater nicht erbracht wurden.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht (§ 641 BGB), wonach die Vergütungspflicht erst mit der Abnahme des Werkes entsteht.
Das bedeutet, dass Sie nur für tatsächlich erbrachte und abgenommene Leistungen zahlen müssen.
Abschlagszahlungen können zwar für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden, aber nicht für Leistungen, die gar nicht erbracht wurden. Da der Energieberater die Positionen 3-6 – mit Ausnahme der Baustellenbegehung – nicht erfüllt hat, besteht keine Grundlage für die Bezahlung dieser Leistungen.
2.
Es sei darau hingewiesen, dass grundsätzlich nur beauftragte und tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Leistungen, die nicht erbracht wurden, können mangels Vertragsgrundlage nicht abgerechnet werden. Sie haben bereits die Baustellenbegehung in Abzug gebracht, was korrekt ist, da diese Leistung erbracht wurde.
3.
Da Sie den Energieberater zur Rückzahlung aufgefordert haben, ist dies der richtige Weg.
Zwar haben Sie keine Frist gesetzt, jedoch ist eine Fristsetzung für die Rückforderung des nicht verdienten Betrags nicht zwingend erforderlich, sondern erhöht lediglich den Druck auf den Energieberater, zu reagieren.
4.
Zusammenfassend:
Sie können den Betrag für die nicht erbrachten Leistungen der Positionen 3-6 zurückfordern.
Die einzige Ausnahme ist die Baustellenbegehung, die Sie bereits berücksichtigt haben. Sollte der Energieberater nicht zahlen, können Sie den Anspruch auch gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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