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Rückerstattung bereits bezahlter, aber nicht erbrachter Leistungen

29. September 2025 15:43 |
Preis: 55,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Für unseren KfW-geförderten Neubau (EH-40, KfW-Programm "Wohneigentum für Familien (300)) benötigten wir einen Energieberater. Dieser hat uns ein Angebot (Pos 1-6) zukommen lassen, aufgrund dessen wir Ihn engagiert haben. Pos. 1 und 2 wurden nach Leistungserbringung von uns bezahlt. Nachdem das Haus gebaut war, gingen wir an die Pos. 3-6, welche der Energieberater zu 50 % in Rechnung stellte - was auch laut Auftragsbestätigung so ok ist. Nun haben wir heute, nach langer Zeit, im Einvernehmen den Vertrag aufgekündigt, weil er bzw. seine angestellten Energieberater es nicht schaffen, den Nachweis für die KfW zu stellen. Diesen benötigt die KfW allerdings zwingend, sonst wird uns unser KfW-Kredit gekündigt.
Der Energieberater wird also nicht weiter für uns tätig sein, um die Pos. 3-6 der Auftragsbestätigung zu erfüllen. Von den Positionen hat er keine erfüllt bis auf die Baustellenbegehung, diese habe ich in Abzug gebracht und ihn dann in einer Mail aufgefordert, den verbliebenen Betrag zu überweisen, allerdings ohne Frist.
Habe ich das Recht, den Betrag der Pos. 3-6 zurückzufordern?

29. September 2025 | 16:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach dem gegebenen Kontext haben Sie grundsätzlich das Recht, den Betrag für die Positionen 3-6 zurückzufordern, soweit diese Leistungen vom Energieberater nicht erbracht wurden.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht (§ 641 BGB), wonach die Vergütungspflicht erst mit der Abnahme des Werkes entsteht.

Das bedeutet, dass Sie nur für tatsächlich erbrachte und abgenommene Leistungen zahlen müssen.

Abschlagszahlungen können zwar für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden, aber nicht für Leistungen, die gar nicht erbracht wurden. Da der Energieberater die Positionen 3-6 – mit Ausnahme der Baustellenbegehung – nicht erfüllt hat, besteht keine Grundlage für die Bezahlung dieser Leistungen.


2.

Es sei darau hingewiesen, dass grundsätzlich nur beauftragte und tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Leistungen, die nicht erbracht wurden, können mangels Vertragsgrundlage nicht abgerechnet werden. Sie haben bereits die Baustellenbegehung in Abzug gebracht, was korrekt ist, da diese Leistung erbracht wurde.


3.

Da Sie den Energieberater zur Rückzahlung aufgefordert haben, ist dies der richtige Weg.

Zwar haben Sie keine Frist gesetzt, jedoch ist eine Fristsetzung für die Rückforderung des nicht verdienten Betrags nicht zwingend erforderlich, sondern erhöht lediglich den Druck auf den Energieberater, zu reagieren.


4.

Zusammenfassend:

Sie können den Betrag für die nicht erbrachten Leistungen der Positionen 3-6 zurückfordern.

Die einzige Ausnahme ist die Baustellenbegehung, die Sie bereits berücksichtigt haben. Sollte der Energieberater nicht zahlen, können Sie den Anspruch auch gerichtlich geltend machen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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