Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Mit Urteil vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09
) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Fidium Finanz AG als ausländischer Kreditgeber ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG
) benötigt, wenn sie systematisch deutsche Kunden umwirbt. Das Bundesverwaltungsgericht sah es für diese Erlaubnispflicht als ausreichend an, dass die Internetseite der Fidium Finanz AG auf deutsche Kundschaft ausgerichtet war bzw. durch in Deutschland tätige Kreditvermittler der Vertragsschluss vorbereitet wurde.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die von der Fidium Finanz AG vergebenen Kredite/Darlehensverträge unwirksam sind. Zwar bestimmt § 134 BGB
, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG
nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Darlehensvertrages. § 32 KWG
diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von Finanzdienstleistungen fernzuhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es nicht erforderlich, dass ein durch eine solche Person abgeschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist.
Geht man daher davon aus, dass der Darlehensvertrag in Ihrem Fall zunächst trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zivilrechtlich wirksam ist, kommt im Hinblick auf § 134 BGB
zunächst eine Rückabwicklung des Vertrages nicht ohne weiteres in Betracht.
Allerdings stehen Ihnen unter Umständen wegen des Verstoßes gegen § 32 KWG
durch die Fidium Finanz AG Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruches ist der Kreditnehmer grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er das nicht genehmigte Geschäft, sprich den Darlehensvertrag, nicht abgeschlossen hätte. In diesem Falle hätten Sie den Kreditbetrag nicht erhalten, müssten andererseits aber auch keine Zinsen und Kreditkosten zahlen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass Sie grundsätzlich nur den reinen Kreditnettobetrag an die Fidium Finanz AG zurückzahlen müssten. Ob dieser Schadensersatzanspruch tatsächlich – wie die Gegenseite meint – von dem Stichtag 22.04.2009 (Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) abhängig ist, erscheint rechtlich zumindest zweifelhaft, da nach meiner Auffassung zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen § 32 KWG
bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2008 in Betracht kommt, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies erst später entschieden hat.
Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass Sie die über den reinen Nettokreditbetrag hinausgehenden Beträge/Zusatzkosten nicht zahlen müssen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Ihren Fall nochmals unter Einbeziehung aller Unterlagen sowie des genauen Wortlauts des letzten Schreibens der Fidium Finanz AG abschließend anwaltlich zu prüfen und je nach dem Ergebnis der Prüfung dann nochmals ein entsprechendes anwaltliches Schreiben an die Gegenseite zu versenden. Gern stehe ich Ihnen hierfür im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen dabei in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt dabei grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Im Übrigen hoffe ich, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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