Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Für PKW kann die Nutzungsentschädigung für gefahrene 1.000 Kilometer auf 0,4 % bis 1,0 % des Anschaffungspreises (Kaufpreis, nicht Neupreis) geschätzt werden.
Es wird aufgrund gefestigter Rechtsprechung regelmäßig auf der Basis des sich hieraus ergebenden Durchschnittwertes von 0,67 % abgerechnet.
Abweichungen von dieser „normalen“ Abrechnungshöhe können sich durch Besonderheiten des Fahrzeuges (z.B. Fahrzeuge der Oberklasse, höhere Laufleistung ist zu erwarten) ergeben. Das müsste vor Ort konkret geprüft werden.
Berechnungsgrundlage ist in der Regel der Bruttokaufpreis.
Wenn Mängel vorgelegen haben, die die Nutzung des Fahrzeuges von Anfang an beeinträchtigt haben, wie es in ihrem Fall ja wohl war, kann im Einzelfall der Kaufpreis zu kürzen sein auf den mangelbedingten Minderwert des Fahrzeuges.
Dadurch würden die gefahrenen Kilometer günstiger. Der Minderwert müsste voraussichtlich durch einen Sachverständigen ermittelt werden, wenn Sie sich nicht mit dem Verkäufer einigen können. Hier ist zu beachten, dass ein Gutachten wieder Kosten verursacht.
Ohne weitere Anhaltspunkte ist der Wert von 0,67 also angemessen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 14.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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