Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Wenn Ihre Lebensgefährtin keine Aussage zur Sache macht, so ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörde Sie als Fahrer ermitteln kann. Deshalb wird das Verfahren sodann aller Voraussicht nach eingestellt.
Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen Ihre Lebensgefährtin ist dann zwar möglich, bei einem erstmaligen Vorfall dieser Art allerdings sehr unwahrscheinlich. Darüber hinaus könnte diese auch bei einem erstmaligen Vergehen wegen Unverhältnismäßigkeit angefochten werden.
Wenn Sie selbst nicht angehört werden, so verjährt der Vorfall nach Ihren Schilderungen drei Monate nach dem Tattag. Je nach Zeitpunkt steht die Verjährung also schon relativ kurz bevor.
Daher wäre es sinnvoll, wenn Ihre Lebensgefährtin keinerlei Angaben zur Sache macht und Sie auf die Verjährung spekulieren. Allerdings ist es dann möglich und auch wahrscheinlich, dass die Polizei kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Ihre Lebensgefährtin aufsucht und ihr das Fahrerfoto vorlegt und sie fragt, ob sie die Person kennt bzw. identifizieren kann. Damit sollte sie dann rechnen.
Die Behörde kann, gerade bei einem Ersttäter, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen eine angemessene Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Fahrer zur Vermeidung existenzbedrohender Risiken auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Hierzu ist dann eine detaillierte Aufstellung der entsprechenden berufsbedingten und auch absolut erforderlichen Fahrten nötig. Wenn dieser Antrag ausreichend begründet ist, lassen sich die Behörden erfahrungsgemäß nicht allzu selten darauf ein. Hinzu kommt, dass in Ihrem Fall mit dem sogenannten „Augenblicksversagen“ argumentiert werden kann, was die Behörde noch eher zu der genannten Lösung bewegt.
Dennoch rate ich Ihnen eher dazu, auf den Eintritt der Verjährung zu spekulieren.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
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