Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen handelt. Hier ist nun zuerst zu prüfen, ob der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen hat. Beim Kauf einer fehlerhaften Sache haben Sie als Käufer grundsätzlich das Recht, diese Sache reparieren zu lassen oder sich eine neue fehlerfreie liefern zu lassen. Ein privater Verkäufer kann sich von diesen Verpflichtungen grundsätzlich befreien. Dies muss er allerdings ausdrücklich in seinen Auktionstext hineinschreiben; insbesondere die von eBay (ich gehe einfach mal davon aus, dass es sich um eine eBay-Auktion gehandelt hat) automatisch generierte Nachricht "Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf" reicht hierzu nicht.
Sollte der Verkäufer danach die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben, müsste er den Roller gleichwohl reparieren (lassen), wenn ihm der Mangel bekannt war und er diesen Mangel Ihnen gegenüber arglistig verschwiegen hat, vgl. § 444 BGB
. Sie sind hierbei in der undankbaren Aufgabe, die Kenntnis und das arglistige Verschweigen beweisen zu müssen. Ein erstes Indiz hierfür - leider noch kein Beweis - ist, dass der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung die Unwahrheit gesagt hat, was die Überprüfung durch eine Fachwerkstatt angeht. Hier kommt es nun darauf an, welcher Art der Mangel genau war, ob er auch schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden gewesen sein musste und bspw. ob der Verkäufer den Roller laut eigenen Angaben noch selber gefahren hat und diesem Mangel daher auch bemerkt haben musste.
Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, stünde Ihnen das Recht zu, eine Reparatur vom Verkäufer zu verlangen. Verweigert der Verkäufer diese, können Sie dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis zurückverlangen.
Ich würde an Ihrer Stelle dem Verkäufer nunmehr antworten, dass er sich auf einen Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen könne, da er den Mangel ja arglistig verschwiegen habe und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er abschließend erklären möge, ob er zur Vornahme einer Reparatur oder einer Rücknahme bereit ist. Lehnt er ab, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
Danke für ihre Antwort. Es ist also so dass die falsche Aussage allein nicht genügt um die Auktion wieder rückgängig zu machen? Danke
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider nein, es sei denn, die Überprüfung des Rollers durch eine Fachwerkstatt wäre das ganz wesentliche, für den Kauf entscheidende Merkmal gewesen, ohne dass Sie den Kauf nie vorgenommen hätten. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht alerdings nicht dafür, dass dies für den Käufer von so einer großen Erheblichkeit ist, zumindest, wenn es um eher geringpreisige gebrauchte Waren geht, so dass Sie mit diesem Argumentim Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eher nicht gehört werden würden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Ich hatte den beigefügten Link zur Auktion übersehen. Meines Erachtens nach genügt der Satz "Dies ist ein Privatverkauf mit allen bekannten Konsequenzen für den Käufer" nicht den Erfordernissen eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses, so dass Sie den Verkäufer zusätzlich darauf hinweisen sollten, dass er zur Gewährleistung verpflichtet bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt