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Roller bei ebay ersteigert. Beschreibung stellt sich als nicht wahr raus.

| 15. September 2011 16:15 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


18:06

Hallo, ich habe einen 50er Roller ersteigert und beim Abholen auch einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Roller wurde laut Beschreibung bei einer Vertragswerkstatt überprüft und ist bis auf eine schwache Batterie (die laut Angabe gewechselt wurde) mängelfrei.
Diese Angaben haben mich bewogen auf den Roller zu bieten.
Nach 2 Tagen in meinem Besitz und ca. 50 km Fahren meinerseits ist er während der Fahrt (50 km/h) ausgegangen. Er ließ sich noch 2x starten und ca. 200m fahren bevor nichts mehr ging. E-Starter nicht und der Kickstarter ließ sich gar nicht mehr treten.
Bin mit dem Bus weiter und bevor ich den ADAC geholt habe, habe ich dem Verkäufer mit einer Mail über den Vorfall informiert und das ich den Roller gerne zurückgeben würde.
Der ADAC hat den Roller wieder starten können und auch der Kickstarter ließ sich wieder treten. Er ist hinter mir hergefahren und nach nichtmal 5 Min. ging der Roller wieder aus. Sprang dann aber noch mal an. Der ADAC nannte 3 Möglichkeiten für die Ursache und ich müsse zur Klärung in die Werkstatt. Bin dann noch etwa 1km weit gekommen bis gar nichts mehr ging und ich den Roller nach Hause geschoben habe.
In der Zwischenzeit hatte sich der VK gemeldet, dass es ihm furchtbar leid täte und er mich für die Reparatur entschädigen würde aber er ihn nicht zurücknehmen würde da wir einen Kaufvertrag geschlossen haben.
War ja dann auch ok für mich. Habe ihm dann die möglichen Fehler genannt und mich dafür bedankt das er die Kosten für die Rep. übernehmen würde.
Natürlich ist er zurückgerudert und sieht sich im Recht (nach Rechtsauskunft) und ist zu nichts verpflichtet.
In der gleichen Mail teilt er mir mit das der Roller bevor er ihn bei ebay eingestellt hat von seinem (wie er ihn nennt, wer auch immer das ist) Schrauber und nicht von der Vertragswerkstatt überprüft wurde.
Dieser Schrauber hat laut Aussage des VK natürlich nicht das Öl oder den Tank auf Verschmutzungen (eine mögliche Ursache, älteres, länger stehendes Fahrzeug) überprüft.
Noch habe ich auf diese Mail nicht geantwortet da ich hier nichts falsch machen möchte.
Der Verkäufer hat mir also praktisch schriftlich gegeben das er in der Beschreibung die er bei der Artikelbeschreibung abgegeben hat nicht die Wahrheit gesagt hat. In der heißt es eindeutig er wurde von der Vertragswerkstatt überprüft und für mängelfrei (bis auf die Batterie) befunden.
Jetzt ist meine Frage:
Kann ich wegen dieser Falschaussage und trotz Kaufvertrag den Roller zurück geben oder auf eine Kostenübernahme der Reparatur bestehen?
Danke.

15. September 2011 | 17:03

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag zwischen Privatpersonen handelt. Hier ist nun zuerst zu prüfen, ob der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung die Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen hat. Beim Kauf einer fehlerhaften Sache haben Sie als Käufer grundsätzlich das Recht, diese Sache reparieren zu lassen oder sich eine neue fehlerfreie liefern zu lassen. Ein privater Verkäufer kann sich von diesen Verpflichtungen grundsätzlich befreien. Dies muss er allerdings ausdrücklich in seinen Auktionstext hineinschreiben; insbesondere die von eBay (ich gehe einfach mal davon aus, dass es sich um eine eBay-Auktion gehandelt hat) automatisch generierte Nachricht "Keine Rücknahme. Dies ist ein Privatverkauf" reicht hierzu nicht.

Sollte der Verkäufer danach die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen haben, müsste er den Roller gleichwohl reparieren (lassen), wenn ihm der Mangel bekannt war und er diesen Mangel Ihnen gegenüber arglistig verschwiegen hat, vgl. § 444 BGB . Sie sind hierbei in der undankbaren Aufgabe, die Kenntnis und das arglistige Verschweigen beweisen zu müssen. Ein erstes Indiz hierfür - leider noch kein Beweis - ist, dass der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung die Unwahrheit gesagt hat, was die Überprüfung durch eine Fachwerkstatt angeht. Hier kommt es nun darauf an, welcher Art der Mangel genau war, ob er auch schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden gewesen sein musste und bspw. ob der Verkäufer den Roller laut eigenen Angaben noch selber gefahren hat und diesem Mangel daher auch bemerkt haben musste.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, stünde Ihnen das Recht zu, eine Reparatur vom Verkäufer zu verlangen. Verweigert der Verkäufer diese, können Sie dann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis zurückverlangen.

Ich würde an Ihrer Stelle dem Verkäufer nunmehr antworten, dass er sich auf einen Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen könne, da er den Mangel ja arglistig verschwiegen habe und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er abschließend erklären möge, ob er zur Vornahme einer Reparatur oder einer Rücknahme bereit ist. Lehnt er ab, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2011 | 17:41

Danke für ihre Antwort. Es ist also so dass die falsche Aussage allein nicht genügt um die Auktion wieder rückgängig zu machen? Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2011 | 18:06

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider nein, es sei denn, die Überprüfung des Rollers durch eine Fachwerkstatt wäre das ganz wesentliche, für den Kauf entscheidende Merkmal gewesen, ohne dass Sie den Kauf nie vorgenommen hätten. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht alerdings nicht dafür, dass dies für den Käufer von so einer großen Erheblichkeit ist, zumindest, wenn es um eher geringpreisige gebrauchte Waren geht, so dass Sie mit diesem Argumentim Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eher nicht gehört werden würden.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 15. September 2011 | 17:09

Ich hatte den beigefügten Link zur Auktion übersehen. Meines Erachtens nach genügt der Satz "Dies ist ein Privatverkauf mit allen bekannten Konsequenzen für den Käufer" nicht den Erfordernissen eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses, so dass Sie den Verkäufer zusätzlich darauf hinweisen sollten, dass er zur Gewährleistung verpflichtet bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. September 2011 | 13:47

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Auf jeden Fall ist mir soweit geholfen worden dass ich weiter machen kann um zu meinem Recht zu kommen. Danke dafür.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. September 2011
4,8/5,0

Auf jeden Fall ist mir soweit geholfen worden dass ich weiter machen kann um zu meinem Recht zu kommen. Danke dafür.


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