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Resturlaub wird verwehrt

13. September 2006 13:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo!

Ich habe ein kleines Problem. Ich arbeite im Einzelhandel 30 Stunden die Woche. Mein zeitlich befristeter Vertrag läuft am 30.09.06 aus und ich habe noch 4 Wochen Resturlaub und eine
Woche Überstunden. Vertragsbeginn war der 01.10.05 und er wurde bereits einmal verlängert. Nun soll er nicht mehr verlängert werden. Mein Arbeitgeber weigert sich vehement, mir meinen Resturlaub zu gewähren und möchte ihn nach Vertragsende auszahlen (Drohungen mit fristloser Kündigung bei Urlaubsantritt inklusive). Er meint, es wäre Betriebsbedingt, da er mich noch bräuchte und er niemand anderes hätte. Ich möchte den Urlaub jedoch nehmen und ihn mir nicht auszahlen lassen. Nun meine Frage:

Kann ich den Urlaub einfach antreten oder muß ich ihn einklagen? Wie verhalte ich mich am besten?

Vielen Dank!

13. September 2006 | 13:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Sie sollten keinesfalls den Urlaub eigenmächtig antreten, da dies Ihren Arbeitgeber tatsächlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann. In diesem Fall würden Sie für die Zeit des eigenmächtigen Urlaubs keine Vergütung erhalten. Zudem würden Sie voraussichtlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug erhalten, sofern Sie die Kündigung durch den Urlaubsantritt veranlassen.

Grundsätzlich wäre eine Klage auf Festlegung der Urlausbzeit vor dem Arbeitsgericht möglich. In diesem Rahmen würde geprüft, ob der Arbeitgeber ermessensgemaäß handelt und tatsächlich dringende betriebliche Belange gegen die Urlaubsgewährung sprechen. Eine solche Klage macht aber keinen Sinn, da ohnehin nur noch 2 1/2 Wochen Urlaub gewährt werden könnten und innerhalb des Septembers unter keinen Umständen eine Endentscheidung zu erlangen ist.

Eine Möglichkeit, den Urlaubsanspruch kurzfristig durchzusetzen, bietet ein Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Als Verfügungsanspruch sind Dauer und Festlegung des Urlaubszeitpunktes grundsätzlich denkbar. Zusätzlich benötigen Sie aber einen Verfügungsgrund, der die eintsweilige Festlegung des Urlaubs zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich macht: dies kann anzunehmen sein, wenn z.B. eine kostspielige Urlaubsreise gebucht wurde, von der der Arbeitnehmer nicht zurücktreten kann. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie das Arbeitsverhältnis lediglich früher "auslaufen" lassen wollen; dies stellt keinen Verfügungsgrund dar.

Letztlich bestehen darüber hinaus keine weiteren Selbsthilferechte des Arbeitnehmers. Sie werden daher nur die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs beanspruchen können.

Ich bedaure, Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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