ich habe folgendes Problem. Ich habe im Oktober 21 eine neue Beschäftigung begonnen, mit 26 Urlaubstagen. Für das Jahr 21 hatte ich noch 7 Urlaubstage übrig. Diese 7 Tage wurden bis Ende 22 verlängert. Somit ergab sich im Jahr 2022 ein Anspruch von 33 Tagen Urlaub. Im Oktober trat unser neuer Tarifvertrag(TV) in Kraft der uns 30 Tage Urlaub pro Jahr zuspricht. Somit ergibt sich bis Oktober ein Anspruch von 37 Tagen rückwirkend zum 01.01.
Im Jahr 2022 habe ich 29 Urlaubstage abgegolten durch Freizeit. Wie verhält es sich nun mit den restlichen 8 Tagen Resturlaub? Verfallen diese Tage zum 31.03.2023 oder sind sie bereits zum 31.12.2022 verfallen?
Mir wurden seitens der Personalabteilung 7 Tage gestrichen, mit der Begründung, dass diese Tage der Resturlaub aus 21 wäre. Gibt es eine Reihenfolge, die besagt, welcher Urlaubsanspruch zuerst abgegolten wird?
In meinem Arbeitsvertrag wird nur auf den Tarifvertrag hingewiesen.
Im TV steht folgendes:
(1) Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Entgelts. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach den Regelungen in
§ 11 Abs. 3. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Er kann in Teilen, wovon einmal mindestens drei Wochen zusammenhängend
genommen werden sollen, gewährt werden.
(2) Wurde der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen nicht genommen oder gewährt, ist der Resturlaub in das nächste Jahr zu
übertragen und bis spätestens 31.03. anzutreten.
In gegenseitigem Einverständnis kann der Urlaub bis zum 31.12. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres angetreten werden. Nicht fristgerecht genommener Urlaub verfällt ansonsten.
Reicht dieser Paragraf im TV aus, als ausdrücklicher und schriftlicher Hinweis i.S.d. Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Az. C 619/16 und C 684/16)?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Einsatz editiert am 20. Januar 2023 18:28
Einsatz editiert am 21. Januar 2023 08:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte ihre Frage gerne wie folgt:
Den Hinweis halte ich für ausreichend, da er mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof über ein stimmt. Allerdings ist dies noch sehr neu, so dass ich im Lauf der Zeit auch durchaus noch andere Ansichten entwickeln könnten.
Im Arbeitsvertrag wird ja ausdrücklich auf den Tarifvertrag verwiesen. Diese hat eindeutig den aktuellen Wortlaut.
Allerdings müsste es eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber gegeben haben, dass sie den Urlaub aus 21 so lange verlängern dürfen. Dies besagt der Tarifvertrag und die Rechtsprechung.
Entscheidend ist also, ob es eine solche Vereinbarung gegeben hat.
Ich hoffe, ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.