Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Ich möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann. Sie sollten daher, falls noch Fragen bestehen und sich aus der Besprechung mit Ihren Vorgesetzten etwas Gegenteiliges ergibt u.U. weiteren anwaltlichen Rat einholen.
In Ihrem Fall könnte § 7 IV BUrlG
anwendbar sein. Hiernach ist der Urlaubsanspruch abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Jedoch können Sie grundsätzlich den Urlaub noch nehmen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegen stehen, da der 26, 27. und 28.1.2011 noch normale Arbeitstage sein werden. Ihren Urlaub können Sie mithin - soweit Ihr Arbeitgeber dem auch zustimmt - für 2 dieser Tage verwenden.
Allerdings stehen Ihnen nach Ihrem Vortrag auch noch Überstunden zu. Hier kommt es auf die betriebliche Praxis an:
Wird Freizeitausgleich für die Überstunden, dessen Bestand Sie regelmäßig nachzuweisen haben, gewährt, so haben Sie überschlägig weitere 2 Tage, für die Sie Freizeitausgleich verlangen können.
Insgesamt stehen Ihnen damit 4 Arbeitstage an Freizeit zur Verfügung mit der Konsequenz, dass zumindest ein Tag, entweder aus Überstunden oder Urlaub, nachvergütet oder abgegolten werden müsste.
Werden die Überstunden ausgezahlt, so bekommen Sie den hierfür erwirtschafteten Lohn ausgezahlt und haben noch die Möglichkeit, 2 Tage Urlaub während Ihrer verbleibenden Betriebszugehörigkeit zu nehmen. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, so kann auch dieser Urlaubsanspruch abgegolten werden. Sie haben nicht das Recht, ohne Zustimmung des Arbeitgebers zum Urlaub dem Betrieb fernzubleiben, da dies eine Verletzung Ihres Arbeitsvertrags wäre.
Sollte hierzu noch eine Frage bestehen, so nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
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