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Restschuldbefreiung beiGrundbucheintragungen

9. April 2008 08:20 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz wurde versucht, ein mit mehreren Grundbucheintragungen versehenes Gewerbeobjekt zwangsweise zu versteigern. Alle Termine verstrichen fruchtlos.
Bereits vorher wurde das Objekt vom Treuhänder an den sich in der Insolvenz befindlichen Eigentümer zurückgegeben.
Mittlerweile ist das Objekt mehr oder weniger verfallen und verursacht Sicherungs- und Instandhaltungskosten. Der Eigentümer steht vor dem Problem, dass er diese Kosten nicht tragen kann, möchte also alles daran setzen, das Objekt zu verkaufen - und wenn es nur für den berühmten 1 Euro ist.
Muss er hierfür das Einverständnis der Gläubiger einholen oder
werden im Rahmen der Restschuldbefreiung auch die Grundbucheintragungen gelöscht?(Was grundsätzlich nicht ganz logisch wäre - hier würde der Schuldner ja belohnt, wenn er das Objekt verkauft und den Kaufpreis behalten kann)
Sollte es tatsächlich so sein, dass die Eintragung im Rahmen der Restschuldbefreiung gelöscht würden, was muss bei einem eventuell danach vollzogenen Verkauf beachtet werden, damit die Befreiung nicht widerrufen wird?

9. April 2008 | 11:05

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Grundschulden werden von der Restschuldbefreiung nicht umfasst. D.h. diese bestehen auch bei einer Restschuldbefreiung weiter auf dem Grundstück. Durch die geschilderte Freigabe haben Sie wieder in Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück erlangt. D.h. Sie können es auch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters veräußern. Bei einer freihändigen Veräußerung hat allerdings der Erwerber auch die bestehenden Grundpfandrechte zu übernehmen. Daher wird ein Verkauf nur unter Einbeziehung der Gläubiger zustande kommen. Setzen Sie sich daher mit der Bank (?) in Verbindung.

Ein Verkauf hat nach der erfolgten Freigabe des Grundstückes keine Auswirkung auf die Restschuldbefreiung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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