Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Im Grundsatz ist die Anerkennung der in Großbritannien erteilten Restschuldbefreiung in Deutschland möglich.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Stelle, die das Insolvenzverfahren eröffnet hat, nach deutschen Recht auch international zuständig ist, § 343 InsO
. Entscheidend ist danach, ob die Person in Großbritannien ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies wird gegeben sein, wenn sich der Lebensmittelpunkt dort befindet.
Ferner muss das in Großbritannien eröffnete Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners erfassen.
Für eine Anerkennung ist zudem erforderlich, dass die Restschuldbefreiung nach dem englischen Recht wirksam ist.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Entscheidung über die Restschuldbefreiung in Deutschland die gleiche Wirkung entfalten wie in Großbritannien.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland können dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
unter Berufung auf die Restschuldbefreiung abgewehrt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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