Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Um den Vorgang abschließend beurteilen zu können, muss ich den genauen Wortlaut dessen, was Sie unterschrieben haben, kennen.
Grundsätzlich ist es aber so, dass derartige Vereinbarungen, zumal vorgefertigt und damit Allgemeine Vertragsbestimmungen, in der Regel unwirksam sind und keinerlei Zahlungsverpflichtungen auslösen.
Wenn es sich um einen versteckten Ersatz von Aufwendungen des Maklers handeln soll, würde das gegen § 307 BGB
verstoßen, weil es Sie unangemessen benachteiligen würde.
Zudem hat es wohl auch den Charakter eines pauschalierten Schadensersatzanspruches, was gemäß § 309 Zif 5 unwirksam sein dürfte.
Gleiches gilt auch für den an den Vermieter zu zahlenden Betrag.
Sie sollten die Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage und die Unwirksamkeit der unterschriebenen Vereinbarung zurückweisen und ggf. auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage androhen. Dann ist meist Ruhe von der Gegenseite.
Falls Sie möchten, dass ich dem Makler einen netten Brief schreibe, setzen Sie sich mit mir in Verbindung; ich werde dann entsprechend tätig.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
In der Tat war die Reservierungserklärung vorformuliert. und ein der wichtigste Teile in dieser Vereinbarung lautet so:
"Die Wohnung wird von Seiten des Vermieters bis zur angesetzten Mietvertragsunterzeichnung für den Mieterinteressenten freigehalten, Sollte der Mieterinteressent das Mietverhältnis nicht antreten, den Mietevertrag bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht unterschreiben oder von der Mietreservierungsvereinbarung zurücktreten, verpflichtet er sich mit Unterschrift unter diese Reservierungsvereinbarung zur Zahlung einer Nettokaltmiete (250 euro) an den Vermieter. Ebenso an eine Entschädigungszahlung an das Maklerhaus in Höhe von 250 euro zzgl. gesetzlicher MwST. "
Dazu noch: dieses Vereinbarungsformular wurde durch den Makler ausgefüllt mit meinem Namen und die Daten. In dem Formular steht aber diese Vereinbarung ist zwischen den Vermieter und den Mieter. am Tag wo ich diese Vereinbarung unterschrieben habe war der Vermieter nicht dabei sondern nur der Makler. steht aber in dem Formular nicht als vertreter vom Vermieter.
Mit freundlichen Grüssen!
Wenn das die vollständige Formulierung ist, liegt eine Unwirksamkeit schon aus § 309 Zif 5b und zif 6 BGB
vor.
Sie sollten, wie dargestellt, unter Hinweis auf die Unwirksamkeit die Zahlung ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen