Sehr geehrter Fragensteller,
grds. ist im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB
kein Nutzungsersatz geschuldet. Anders ist dies aber, wenn sich die Nacherfüllung nach § 280 BGB
schuldhaft verzögert. Ein Ersatzteil muss zur Not auch durch Deckungskauf am Markt erworben werden.
Siehe z.B. : http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/olghamm28u164_05.htm
Eine Begrenzung der km Anzahl ist nicht vorgesehen, weil an sich kein Anspruch auf ein Leihfahrzeug besteht, sondern nur auf die Mietkosten unter Anmietung eines kostengünstigen Ersatzfahrzeugs. Zudem muss man vorher per Einwurfeinschreiben eine angemessene Frist von z.B. 8 Werktagen unter Benennung des Enddatums XX.XX.XXXX zur Beseitigung der konkret zu bezeichnenden Mängel setzen, um den Nutzungswillen nach Außen zu zeigen und zu beweisen!!! Dann ist nach Fristablauf auch Schadensersatz / Nutzungsausfall möglich, wenn der Verkäufer die Verspätung nicht ausreichend entschuldigen kann, wovon hier grundsätzlich auszugehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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