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Reparatur Verzug mangels Teilelieferung

| 16. Juni 2018 11:57 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Aktuelle ist mein Motorrad in Reparatur um eine relativ einfache aber sensible austausch der Bremsleitung zu bekommen.Die Bremsleitung wurde von dem Hersteller falsch montiert und die Kosten der Reparatur wird von der Garantie übernommen.Jetzt besteht jedoch das Problem das die benötigten Teile bzw die Bremsleitung ansich einfach nicht lieferbar ist.
Meine Frage habe ich einen ansproch auf eine Ersatzfahrzeug oder muss ich mich mit den Gegebenheiten abfinden.
Zweite Frage wenn ich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug habe darf in den Bedingungen auch ein Kilometer Begrenzungen vorhanden sein, Hintergrund ist die Tatsache das ich mit genanten Motorad ein Wochendurlaub geplant ist das mindestens 2000 km beinhaltet.

16. Juni 2018 | 12:37

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

grds. ist im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB kein Nutzungsersatz geschuldet. Anders ist dies aber, wenn sich die Nacherfüllung nach § 280 BGB schuldhaft verzögert. Ein Ersatzteil muss zur Not auch durch Deckungskauf am Markt erworben werden.

Siehe z.B. : http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/olghamm28u164_05.htm

Eine Begrenzung der km Anzahl ist nicht vorgesehen, weil an sich kein Anspruch auf ein Leihfahrzeug besteht, sondern nur auf die Mietkosten unter Anmietung eines kostengünstigen Ersatzfahrzeugs. Zudem muss man vorher per Einwurfeinschreiben eine angemessene Frist von z.B. 8 Werktagen unter Benennung des Enddatums XX.XX.XXXX zur Beseitigung der konkret zu bezeichnenden Mängel setzen, um den Nutzungswillen nach Außen zu zeigen und zu beweisen!!! Dann ist nach Fristablauf auch Schadensersatz / Nutzungsausfall möglich, wenn der Verkäufer die Verspätung nicht ausreichend entschuldigen kann, wovon hier grundsätzlich auszugehen ist.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -


Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2018 | 13:00

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Fazit, Grundsätzlich jedes Denkbar Detail bei einem Werksvertag schriftlich festhalten.Ansonsten hat man weitestgehend schelchte Vorraussetzungen um Ansprüche geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen.
O.R

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Juni 2018
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Fazit, Grundsätzlich jedes Denkbar Detail bei einem Werksvertag schriftlich festhalten.Ansonsten hat man weitestgehend schelchte Vorraussetzungen um Ansprüche geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen.
O.R


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