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Reparatur Garantie

25. Juli 2010 18:11 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte/r Frau / Herr Anwalt,

habe vor zwei Wochen einen Motorroller gebraucht gekauft. Bei dem Verkaufsgespräch wurde mir eine Liste mit Reparaturen vom 08.04.2010 vorgelegt. U.a. wurde der Vergaser zerlegt und gereinigt und nach dem späteren Einbau neu eingestellt.
(Werkstatt in Winterhausen)
Am 21.07.2010 bin ich mit dem Roller liegengeblieben und habe ihn durch eine Fachwerkstatt in Würzburg abschleppen und reparieren lassen.
Es wurde festgestellt dass der Vergaser immer noch verunreinigt und falsch eingestellt war. Also wurden genau die gleichen Arbeiten ausgeführt wie oben angegeben.
Diese Kosten beliefen sich auf ca. 115 Euro, außerdem musste ich mir übers Wochenende einen Leihwagen nehmen mit Kosten in Höhe von 155 Euro.

Hier nun meine Fragen:
Wie lange besteht eine Garantie auf ausgeführte Reparaturen?
Wenn ich zeitlich innerhalb dieser Frist bin – geht diese Garantie auf mich als Käufer über?
Habe ich die Möglichkeit gegenüber der anderen Werkstatt Ansprüche geltend zu machen? Oder entfällt das sowieso weil ich zu einer zweiten Werkstatt gegangen bin?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Verkäufer hat mit der Reparaturwerkstatt einen Werkvertrag geschlossen, der offenbar schlecht erfüllt worden ist. Da Sie als Käufer allerdings nicht Vertragspartei dieses Werkvertrags sind, haben Sie leider selbst keine direkten Ansprüche auf Gewährleistung gegen den Werkunternehmer.

Allerdings ist es so, dass die Kaufsache mangelhaft war: Indem der Verkäufer eine Liste der Reparaturen vorgelegt hat, hat er (durch sog. schlüssiges Verhalten) zugesichert, dass der Motorroller bestimmte Eigenschaften hat, nämlich u. a. einen funktionierenden Vergaser. Dies ist, wie sich herausgestellt hat, nicht der Fall gewesen. Sie können also grundsätzlich Nachbesserung vom Verkäufer verlangen.

Problematisch ist, dass Sie die Nachbesserung bereits selbst haben durchführen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verkäufer ein sog. »Recht zur zweiten Andienung«, d. h. es muss ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden den Mangel selbst zu beheben. Wer dieses Recht vereitelt, verliert seine Gewährleistungsrechte wegen dieses Mangels. Dies trifft auf Ihren Fall leider zu.

Sie können dem Verkäufer dennoch die Rechnungen zuschicken und ihn zur Zahlung auffordern. Möglicherweise wird freiwillig gezahlt oder es kann ein Vergleich über einen Teilbetrag geschlossen werden. Auf einen Rechtsstreit sollten Sie es allerdings nicht ankommen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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