Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht bei Anbahnung des Auftrags und während und nach dem Auftrag die vertragliche Nebenpflicht das Eigentum des Bestellers sorgsam zu behandeln und alles zu tun um es vor Schäden zu bewahren (BGH
NJW 1977, 376
; NJW-RR 1997, 342
,LG Bonn, Urteil vom 09.09.2008, Az: 13 O 196/07
). Wenn der Unternehmer gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, haftet er dem Kunden nach § 280 BGB
auf Schadensersatz. Ob dies hier der Fall ist, läßt sich auf die Distanz nicht sicher sagen. Man müsste Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte nehmen um zu prüfen, inwieweit die Werkstatt gegen Diebstahl gesichert war. Der Unternehmer haftet aber nicht automatisch für den Schaden, sondern nur wenn ihm eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Nach der zitierten Entscheidung des LG Bonn kann eine AGB Klausel die eine Haftungsfreizeichnung beinhaltet wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB
unwirksam sein, jedenfalls dann, wenn diese sich auch auf Schutzpflichten erstreckt, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen steht (LG Bonn, Urteil vom 09.09.2008, Az: 13 O 196/07
).
Um die Wirksamkeit der Klausel beurteilen zu können, müsste man die AGB´s des Händlers kennen. Ich gehe aber nach Ihren Angaben davon aus, dass die AGB´s nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Sie müssen als Kunde die Möglichkeit haben die AGB´s zur Kenntnis zu nehmen, hierfür sehe ich keine Hinweise.
Das der Motor in der Werkstatt war werden Sie beweisen können, auf den schriftlichen Auftrag kommt es nicht an.
Eine Versicherung für den Unternehmer ist keine Pflicht, es kommt schon darauf an, ob ein Verschulden vorliegt.
Man müsste anwaltlich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen um zu prüfen, ob ein Verschulden vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen