Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung darf nur begrenzt hinzuverdient werden. Hier empfehle ich Ihnen einen Blick in Ihren Rentenbescheid. Dort finden Sie, jedenfalls im Regelfall, die Hinzuverdienstgrenzen.
2.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Wenn Sie eine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400,00 € einhalten, gibt es keine Abzüge von der Rente. D. h., bis zu diesem Betrag ist Hinzuverdienst immer möglich. Zweimal im Jahr dürfen Sie die 400-Euro-Grenze bis zum Doppelten sogar überschreiten. Sie dürfen also rentenunschädlich zehnmal pro Jahr 400,00 € und zweimal im Jahr 800,00 € hinzuverdienen.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollten Sie unbedingt dem Rentenversicherungsträger melden, um nicht Gefahr zu laufen, Rentenansprüche zu verlieren.
3.
Verdienen Sie dagegen regelmäßig mehr als 400,00 € brutto, so wird die Rente nur noch als Teilrente gezahlt und zwar abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes. D. h., Ihre Vollrente vermindert sich auf eine 3/4-Teilrente (3/4 der Vollrente), 1/2-Teilrente (1/2 der Vollrente) oder eine 1/4-Teilrente (1/4 der Vollrente).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
22. Mai 2011
|
21:01
Antwort
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