Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage,
"[...] Rente wird voll angerechnet. Ist das so richtig?"
beantworte ich wie folgt.
Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Ziffer 3a SGB II
).
§ 9 Abs. 1 SGB II
: "Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."
§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II
: "Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen."
Zum Einkommen zählen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
"Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen."
Ihre Rente ist eine Einnahme, da Sie nicht unter die Aufzählung in § 11a SGB II oder die Alg
II-V fällt.
Von Ihrer Rente sind jedoch eventuelle Steuer- und (Sozial-) Versicherungs- und Altersvorsorgebeträge abzuziehen (§ 11b Abs. 1 Ziffern
1-4 SGB II).
Ein pauschaler Freibetrag, wie bei bei Erwerbstätigen (§ 11b Abs. 2 SGB II
) ist bei Rentenbezug nicht vorgesehen.
> Die Ihnen ausgezahlte Rente darf daher voll angerechnet werden, wenn keine angemessenen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
11. Oktober 2015
|
20:12
Antwort
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