Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich beziehen Hartz IV. Nun hat meine Frau aufgrund Misshandlung in der frühen Kindheid durch die Eltern eine Rente nach dem OEG beantragt und auch bewilligt bekommen. Meine Frage ist nun: Muss diese Rente bei Hartz IV angegeben werden und da wir einen Offenbarungseid leisten mussten (Schulden bei der Sparkasse 17000 €) hat der Gläubiger Anspruch auf das Geld aus der Rente nach OEG ( z.B. bei einer Nachzahlung (3300 €) da der Antrag in 2006 gestellt wurde und auch ab 01.10.06 gewährt wurde.)
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im Voraus
frightliner
grds. sind alle Einkommen bei der Antragsstellung anzugeben.
Schulden können jedoch einkommensmindernd wirken und bei Ihnen bis zur Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden. Anbei eine Entscheidung hierzu des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 05.10.05, Aktenzeichen: L 8 AS 48/05 ER
:
Schulden können nicht nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der Gläbiger eine Pfändung erwirkt hat, sondern auch, wenn der Schuldner und Alg II-Empfänger nach einer Gerichtsentscheidung sie freiwillig zahlt. Das Einkommen wird bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO
) als nicht für den Lebensunterhalt verfügbar betrachtet, darüber hinausgehendes Einkommen jedoch auch dann, wenn es tatsächlich zur Schuldentilgung verwendet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.