Sehr geehrter Fragesteller,
in der Regel führt der vorzeitige Bezug der Altersrente zu einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.
Ausnahmen geltend für Schwerbehinderte. Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein GdB von 50 oder höher festgestellt ist. Der GdB muss bei Rentenbeginn bestehen, es muss außerdem eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein, wobei alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden.
Der Zeitpunkt, zu dem die Altersrente in Anspruch genommen werden kann, variiert nach Geburtsjahrgang.
Für Ihren Jahrgang (1954) gilt: Altersrente wegen Schwerbehinderung kann MIT Abschlag ab einem Alter von 60 Jahren und 8 Monaten in Anspruch genommen werden, für eine Rente OHNE Abschlag ist ein Alter von 63 Jahren und 8 Monaten Voraussetzung.
Lediglich Für Versicherte, die bereits am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem
1. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben
oder
vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und Anpas
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berbaus bezogen haben, gilt Vertrauensschutz.
In diesem Fall können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen erhalten.
Sofern Sie also eine 3+3 Altersteilzeit planen, sollte diese frühestens ab einem Alter von 57 Jahren und 8 Monaten beginnen, außerdem vorausgesetzt ein GdB von 50 liegt vor und es besteht auch nicht die Gefahr einer Verbesserung des GdB.
Alle Konsequenzen der Altersteilzeit sollten Sie grundsätzlich verbindlich vorab von Ihrem Arbeitgeber und dem Rentenversicherer berechnen lassen. Via Internet ist stets nur eine überschlägige Berechnung möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
6. Dezember 2010
|
20:37
Antwort
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