Guten Morgen,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis Ihrer Schilderung.:
Während der Passivphase der Altersteilzeit, in der Ihr Mann faktisch von der Arbeit freigestellt ist und keine Arbeitsleistung mehr erbringt, verhalten sich Krankheiten und ihre Meldung sowie die Zahlung des Altersteilzeit-Entgelts wie folgt:
Kurzerkrankungen (unter 6 Wochen):
Meldung an den Arbeitgeber:
Nach der Meldung laufen während des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums die Zahlungen weiter. Danach berechnet sich das Krankengeld aus dem sozialversicherten hälftigen Entgelt im Vergleich zu dem vor der Altersteilzeit gezahlten Entgelt.
Meldung an die private Krankenversicherung:
Die Krankenversicherung benötigt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst bei Erkrankungen ab Ende der Lohnfortzahlung (42 Tage). Für kurze Erkrankungen unter 6 Wochen ist also keine Meldung erforderlich.
Langzeiterkrankungen (länger als 6 Wochen)
Meldung an den Arbeitgeber:
Eine Meldung ist insbesondere dann wichtig, wenn es vertragliche oder betriebliche Regelungen gibt, die dies vorsehen, oder wenn es Auswirkungen auf die Altersteilzeitvereinbarung haben könnte.
Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld wird kein Arbeitsguthaben für die spätere Arbeitszeit angespart. Aus diesem Grund sind folgende Varianten zu beachten:
- Die Zeit des Krankengeldbezugs wird vom Arbeitnehmer entsprechend nachgearbeitet. Dadurch verzögert sich allerdings die Zeit der Freistellungsphase nach hinten.
- Die Aufstockungsbeträge werden vom Arbeitgeber während des Krankengeldzeitraums freiwillig weitergezahlt. Dadurch muss nur der Anteil der Vorarbeit nachgearbeitet werden.
- Die Zeit des Krankengeldbezugs wird bei der Freistellungsphase gekürzt. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Altersteilzeit bis zum Beginn einer Rente ausreichen muss. Ansonsten droht die Rückzahlung der Aufstockungsbeträge.
Meldung an die private Krankenversicherung:
Bei einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen andauert, ist die private Krankenversicherung informiert werden, da ab diesem Zeitpunkt ggf. Anspruch auf Krankengeld besteht.
Bisher war in diesem Zusammenhang umstritten, ob mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit die Versicherungsfähigkeit entfällt. Der BGH verneint dies in seiner Entscheidung vom 27.11.2019 und stellt maßgeblich darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis in der Freistellungsphase fortbesteht und dass die versicherte Person jederzeit wieder in das Erwerbsleben zurückkehren könne. Dass in der Freistellungsphase regelmäßig kein Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit drohe, sei bei der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung unerheblich.
(BGH, Urteil v. 27.11.2019, IV ZR 314/17).
Zahlung des Altersteilzeit-Entgelts:
Während der Passivphase der Altersteilzeit erhält Ihr Mann weiterhin sein vereinbartes Altersteilzeit-Entgelt. Dies ist unabhängig davon, ob er krank ist oder nicht. Das Altersteilzeit-Entgelt wird in der Regel so berechnet, dass es über die gesamte Dauer der Altersteilzeit (Aktiv- und Passivphase) gleichbleibend gezahlt wird.
Krankengeld: Sollte eine Erkrankung länger als 6 Wochen dauern, könnte ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Krankengeld bei der privaten Krankenversicherung bestehen. Das Krankengeld würde dann zusätzlich zu dem Altersteilzeit-Entgelt gezahlt werden, falls es den durch die Lohnfortzahlung abgedeckten Betrag übersteigt. Es ist jedoch ratsam, die genauen Bedingungen und möglichen Auswirkungen direkt bei der privaten Krankenversicherung zu klären.
Zusammenfassung:
Es wäre sinnvoll, den Altersteilzeit-Vertrag und die Bedingungen der privaten Krankenversicherung genau zu prüfen und ggf. direkt bei der Versicherung nachzufragen, um Klarheit über die individuellen Regelungen und Ansprüche zu erhalten.
Vertragsanpassung für den Teil "Krankengeld ab 42. Krankentag":
Ja, das ist eine sinnvolle Überlegung. Wenn Ihr Mann während der Passivphase der Altersteilzeit kein Krankengeld mehr beziehen wird und dies auch nicht benötigt, kann es tatsächlich vorteilhaft sein, die Krankengeldkomponente ab dem 42. Krankentag aus dem Vertrag mit der privaten Krankenversicherung herausnehmen zu lassen. Dies dürfte zu einer Reduzierung der monatlichen Versicherungsbeiträge führen.
Insoweit sollte Kontakt mit der PKV aufgenommen werden!
Beste Grüße und alles Gute
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Leider ist mir Ihre Antwort nicht verständlich. Sie erwähnen, dass eine Langzeiterkrankung über 6 Wochen in der FREIstellungsphase nachgearbeitet werden muss? Mein Mann hat hat doch in der ARBEITSphase seine Arbeitsleistung entsprechend erbracht? Deshalb gibt es doch diese beiden Phasen. Ansonsten gibt es doch das Modell, dass in der Altersteilzeit durchgehend in Teilzeit gearbeitet wird, normalerweise in 50 Prozent ... Die Freistellung der in Passivphase ist doch vorgearbeitet worden in der Aktivphase, das ist auch rechtlich so geregelt, so viel mir bekannt ist.`
Sie schreiben:
Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld wird kein Arbeitsguthaben für die spätere Arbeitszeit angespart.
Das gilt doch jedoch nur für die AKTIVphase? Nicht für die Passivphase, um diese geht es doch hier? In der Aktivphase kann der AG bei einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen dauert, die Nacharbeit des Mitarbeiters verlangen (was fast nie gemacht wird).
Und das BGH-Urteil, das Sie erwähnen, bezieht sich auf KrankenTAGEgeld? Eine Versicherung bei seiner privaten Krankenversicherung für KrankenTAGEgeld hat mein Mann nicht abgeschlossen. Dies wird üblicherweise bei Aufenthalten im Krankenhaus zusätzlich gezahlt.
Wie ich schrieb, gibt es im Vertrag keine Klausel zu Krankheiten in der Passivphase und wie mein Mann sich in bezug auf seine Firma verhalten sollte.
Also müsste weiterhin JEDE Erkrankung in der Passivphase an den AG gemeldet werden, an die private Krankenversicherung weiterhin Krankheiten über 6 Wochen? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung? Ich bin davon ausgegangen, dass eine Meldung in der Freistellungsphase nicht relevant ist und daher nicht gemacht werden muss.
Und die private Krankenversicherung würde ggf. bei Erkrankungen über 6 Wochen eine Zahlung vornehmen, wenn das vereinbarte Krankengeld höher ist als sein Entgeltanspruch?
Es gibt unterschiedliche Aspekte, die differenzierend berücksichtigt werden müssen.
Daher lassen Sie mich bitte das zu entschuldigende Missverständnis ausräumen:
Erkrankt ein Arbeitnehmer in der Passiv-Phase ist das regelmäßig unschädlich, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während der Aktiv-Phase vollständig erbracht hat. Eine Erkrankung während der Aktiv-Phase könnte jedenfalls zur besagten Verschiebung/Verlagerung der Zeiten führen.
In der Passivphase der Altersteilzeit besteht allerdings keine Arbeitspflicht mehr, wenn Ihr Mann als Arbeitnehmer freigestellt wurde!
Demnach sind die Regelungen zu Krankmeldungen in dieser Phase weniger relevant und eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von Erkrankungen an den Arbeitgeber besteht nicht!
Es gibt also keine spezifische gesetzliche Regelung, die vorschreibt, dass Erkrankungen in der Passivphase der Altersteilzeit gemeldet werden müssen. Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist die Relevanz von Krankmeldungen geringer.
Die private Krankenversicherung benötigt normalerweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst, wenn die Erkrankung länger als die Lohnfortzahlung (42 Tage) andauert. Dies gilt auch für die Passivphase. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung kürzerer Erkrankungen, aber es könnte je nach Vertrag hilfreich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Krankengeld in der Passivphase:
Altersteilzeit-Entgelt: Während der Passivphase wird das Altersteilzeit-Entgelt weiterhin gezahlt, unabhängig von einer Erkrankung. Die Freistellungsphase ist bereits im Voraus berechnet und finanziell abgesichert.
Krankengeld der privaten Krankenversicherung: Sollte eine Erkrankung länger als 6 Wochen dauern, könnte theoretisch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen. Dies ist jedoch unüblich und hängt von den spezifischen Vertragsbedingungen ab. Wenn Ihr Mann keine Versicherung für Krankentagegeld abgeschlossen hat, sondern möglicherweise nur Krankengeld im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit erhält, ist es wichtig, die genauen Vertragsdetails zu überprüfen und ggf. eine Vertragsanpassung (soweit möglich) vorzunehmen.
Fazit:
In der Passivphase der Altersteilzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, jede Erkrankung dem Arbeitgeber zu melden!
Für Erkrankungen, die länger als 6 Wochen dauern, sollte Ihr Mann die private Krankenversicherung informieren, um potenzielle Ansprüche auf Krankengeld zu klären, sofern dies vertraglich vereinbart ist.
Es ist zudem ratsam, den Vertrag der privaten Krankenversicherung genau zu prüfen und bei Bedarf direkt bei der Versicherung nachzufragen, um die Ansprüche und Bedingungen zu klären.
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass Erkrankungen in der Passivphase gemeldet werden müssen, und da keine Arbeitsleistung erbracht wird, ist dies in der Regel auch nicht erforderlich.