Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Mieter nur verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurück zu geben, in dem sie sich zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses befindet.
Ist keine spezielle vertragliche Regelung getroffen worden, so muss der Mieter die Wohnung lediglich in sauberem Zustand zurück geben.
Etwas anderes gilt dann, wenn die so genannten Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurde und diese bei Beendigung des Mietverhältnisses (noch) nicht ausgeführt wurden.
In Ihrem Fall liegt jedoch keine wirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf Sie vor, da die in dem Mietvertrag verwendete Klausel unwirksam ist.
So liegt zwar kein so genannter Starrer" Fristenplan vor, doch ist es nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, dem Mieter für die Dauer des Mietvertrags in vorformulierten Mietverträgen eine bestimmte Farbe für den Anstrich der Wohnung vorzuschreiben, da dies unzulässigerweise in den persönlichen Lebensbereich des Mieters eingreift. Hierbei wurde exakt die in Ihrem Mietvertrag verwendete Klausel als unzulässig betrachtet. (BGH, Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 344/08
)
Rechtsfolge dieser unzulässigen Einengung des Mieters ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
Dementsprechend sind Sie nicht zur Vornahme der geforderten Arbeiten verpflichtet. Im Gegenteil, sollten Sie in den letzten Jahren Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, so geschah dies ohne rechtliche Verpflichtung. Es könnte dann darüber nachgedacht werden, die hierfür erbrachten Aufwendungen Ihrem Vermieter in Rechnung zu stellen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Sehr geehrte Herr Vogt,
zu meinem Verständniss habe ich eine kleine Frage. Sie schreiben:
Ist keine spezielle vertragliche Regelung getroffen worden, so muss der Mieter die Wohnung lediglich in sauberem Zustand zurück geben.
Etwas anderes gilt dann, wenn die so genannten Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurde und diese bei Beendigung des Mietverhältnisses (noch) nicht ausgeführt wurden.
Wie sieht denn so eine Übertragung von Schönheitsreperaturen aus? Ist damit ein Zusatz im Mietvertrag gemeint indem eine mietfreie Zeit gegen Schönheitsreparaturen gewährt wird? Diesen Zusatz hatte ich in meinem Mietvertrag und die schönheitsreparaturen wurden von mir ausgeführt, durch die Hausverwaltung aber nicht kontrolliert.
Vielen Dank nochmals für die schnelle Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Schönheitreparaturen sollten Ihnen durch die von Ihnen zitierte Klausel
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter..."
übertragen werden.
Diese Klausel ist jedoch insgesamt unwirksam, da Sie dazu verpflichtet werden sollten, die Decken und Oberwände zu weisen.
Dementsprechend waren Sie weder während der Dauer des Mietverhältnisses zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet noch sind Sie es jetzt beim Auszug.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt