Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung liegt eindeutig ein Mangel vor. Die neue Farbe muss natürlich, auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung, deckend sein. Letztlich dürfte die Gegenseite die Mangelhaftigkeit durch die teilweise Nachbesserung auch bereits selbst eingestanden haben.
Ihre Mängelansprüche sind noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt.
Völlig zutreffend fordern Sie zunächst Nacherfüllung.
Die teilweise Nacherfüllung ändert daran nichts. Zum Einen betraf diese eben nur einen abgrenzbaren Teil der Gesamtleistung. Zum Anderen bestehen für den Unternehmer jedenfalls zwei Nachbesserungsversuche.
Zur Nachbesserung sollte der Gegenseite eine Frist gesetzt werden. Wichtig ist, dass die Zustellung des Schreibens, mit dem diese Frist gesetzt wird, bewiesen werden kann - möglich sind z.B. die Vorabübermittlung per Fax und/oder die Zustellung per Einschreiben gegen Rückschein.
Wenn die Frist missachtet wird, eine (weitere) Nacherfüllung ausdrücklich verweigert wird oder sie scheitert, also keinen Erfolg/keine Abhilfe bringt, entstsehen weitergehende Ansprüche.
In Betracht kommt hier m.E. nach vorrangig das so genannte Recht zur Selbstvornahme - das bedeutet, Sie lassen den Mangel durch einen anderen Fachmann in Ordnung bringen und machen dann die entstandenen Kosten bei der Gegenseite geltend. Möglich sind aber auch eine Minderung sowie ein Rücktritt und Schadensersatz (inb. Rückforderung der Vergütung für die mangelhafte Leistung).
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen guten ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient diese Plattform. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für Ihre Interessenvertretung stehe ich auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
28. Februar 2018
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13:21
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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