Sehr geehrte Ratsuchende,
unterstellt, es handelt sich um einen Formularmietvertrag, so sind die Klauseln unwirksam, da der Fristenplan hier starr ist.
Auch die Verwendung des Wortes "üblicherweise" änderte deshalb nichts daran, weil bei der Endrenovierung, die ja versteckt gefordert wird, eben der tatsächliche Abnutzungsgrad nicht berücksichtigt wird.
Dieses würde aber eine unangemessene Benachteiligung darstellen, da eben die Dauer der letzten Renovierung in Ziffer 3 nicht hinreichend berücksichtigt wird.
Daher werden Sie die Schönheitsreparaturen nach den bisher vorgelegten Auszug des Mietvertrages nicht durchführen müssen.
ABER bedenken sollten Sie, dass sich dieses dann ändert, wenn Sie z.B. mit ungewöhnlichen Farben gestichen haben (dann müssen Sie doch renovieren), oder Beschädigungen vorliegen (die müssen auch beseitigt werden).
Mit freundlichen Grüßen
Rehctsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
sie haben geschrieben, dass ich renovieren muss sofern ich in einer anderen Farbe gestrichen habe. In meiner Wohnung habe ich
lediglich eine Küchenwand (mittelblau) gestrichen. Heißt das nun es reicht wenn ich diese eine farbige Wand wieder weiß streiche oder muss ich auch die anderen noch weißen Küchenwände weiß überstreichen?
Die Renovierung der Schäden ist selbstverständlich.
Nochmals vielen Dank!!
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Streichen der einen Wand würde reichen; da es dann aber zu erheblichen Farbunterschieden kommen kann und um eine größere Auseinandersetzung zu vermeiden, würde ich dazu raten, die Küche dann insgesamt zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle