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Renovierung – Verpflichtung beim Auszug

9. April 2007 13:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
Ende April muss ich aus meiner Wohnung raus (Eigenbedarfskündigung). Ich habe diese Wohnung dann 2 Jahre und 10 Monate bewohnt und renoviert übernommen. Im Einheitsmietvertrag steht, dass ich verpflichtet bin, "Schönheitsreparaturen" zu tragen und die Wohnung "im sauberen Zustand" zurückgeben muss.

Weitere Vereinbarungen, die eine Renovierung bei Auszug betreffen, bestehen nicht.

Im Prinzip möchte ich mich aus Zeitgründen (demnächst längerer Auslandsaufenthalt) nicht unbedingt auf einen juristischen Streit mit der Vermieterin einlassen. Nach Möglichkeit also alles "im Gespräch" klären.

Für mich ist es dennoch wichtig zu wissen, worauf ich mich

a) einlass KANN und
b) einlassen MUSS.

Konkret geht es
a) um das Streichen der Wände, von denen nicht alle, aber einige die üblichen "Abnutzungserscheinungen" haben
b) die Aufarbeitung des Parketts, dass an zwei, drei Stellen Kratzer hat und
c) das Streichen der Heizkörper, von denen allenfalls einer gestrichen werden müsste.

Soll ich vor Wohnungsübergabe das Gespräch mit der Vermieterin suchen, die allem Anschein nach jeden Kontakt mit mir meidet? Wenn ja, mit welchem Inhalt?

Danke für eine rasche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
9. April 2007 | 16:21
11. April 2007 | 11:50

Antwort

von


(918)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sofern der Mietvertrag keine Fristenregelung enthält, sind die Schönheitsreparaturen von Ihnen bei Auszug nur dann durchzuführen, wenn sie erforderlich sind. Nach 2 Jahren und 10 Monaten kann, bei normaler Abnutzung, zumindest eine Renovierung von Küche und Bad geschuldet sein. Dies kann aber ohne konkrete Kenntnis Ihrer Wohnung nicht festgestellt werden.

Sofern der Parkettboden Schäden aufweist, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, zum Beispiel Kratzer, sind Sie dafür grundsätzlich haftbar zu machen. Allerdings trifft die Vermieterin eine Schadensminderungspflicht, so daß die Schäden möglichst preisgünstig zu beseitigen sind.

Ein Streichen der Heizkörper schulden Sie nach der kurzen Mietzeit von knapp 3 Jahren noch nicht. Hier geht die Rechtsprechung von üblichen Fristen von ca. 5 bis 6 Jahren aus.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2007 | 16:03

Nachfrage:

Hallo,
Danke für Ihre Antwort.
Wie gesagt, muss ich am 30. April die Wohnung übergeben, die Vermieterin will anschließend die Wohnung selber nutzen. Da sich die Vermieterin einem Gespräch mit mir entzieht, stellt sich die Frage, ob ich
a) die meiner Auffassung notwendigen Schönheitsreparaturen bis zu diesem Stichtag durchführe oder
b) nichts mache und im Gespräch mit der Vermieterin versuche, einen Konsens zu finden und die Arbeiten danach ausführen lasse. Was raten Sie?
Danke im Voraus für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2007 | 13:57

Wegen Urlaubs komme ich leider erst jetzt zur Beantwortung Ihrer Nachfrage.

Grundsätzlich sind die geschuldeten Schönheitsreparaturen bis zum Ende der Mietzeit durchzuführen - allerdings kann auch versucht werden, sich mit der Vermieterin über den Umfang der Arbeiten zu einigen. Das empfiehlt sich, wenn nicht klar ist, was die Vermieterin als erforderlich ansieht. Kommt es zu keiner Einigung, müsste die Frage der Erforderlichkeit im Streitfall möglicherweise gerichtlich geklärt werden, was vermieden werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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