Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt entscheidend darauf an, ob die Formulierung unter den "individuellen Vereinbarungen" auch wirklich im rechtlichen Sinne Individualvereinbarungen sind. Ohne Kenntnis der näheren Umstände und es Vertrages kann man das nicht beurteilen. Auch wenn die Klausel zur Auszugsrenovierung unter Individualvereinbarungen steht, heißt das nicht, dass es keine AGB Klausel ist. Wenn der Vermieter Ihnen den Vertrag so fertig vorformuliert vorgelegt hat und die einzelnen Bedingungen in diesem Punkt nicht zwischen Ihnen ausgehandelt worden sind, liegt eine AGB Klausel vor. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, weil eine starre Endrenovierungsklausel, die keine Rücksicht auf den Zustand nimmt, den Mieter unangemessen benachteiligt.
Auch die weitere Renovierungsklausel ist eine starre Klausel weil Sie die Renovierung bei Auszug vorschreibt.
Nach meiner Auffassung müssen Sie also wegen der Unwirksamkeit gar nicht renovieren.
Zum Abschleifen der Dielen wären Sie auch dann nicht verpflichtet, wenn die Klauseln wirksam wären, denn das Abschleifen und Versiegeln von Parkett oder Dielen ist keine Schönheitsreparatur sondern Instandsetzung.
Wenn Sie also entgegenkommend sind, führen Sie die Arbeiten durch, die Sie oben aufgeführt haben, damit würden Sie bereits mehr tun als es Ihrer Verpflichtung entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht