Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sind wir nun verpflichtet alle Nutzungsspuren (Bohrlöcher schließen, Wände und Decken streichen), die nicht über das normal Maß hinaus gehen, durch Renovierungsarbeiten zu beseitigen?"
Dazu sind Sie nach Ihrer Schilderung nicht verpflichtet.
Da in Ihrem Mietvertrag nicht angekreuzt ist, ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen übernehmen soll, gilt grundsätzlich die gesetzlichen Regelung des § 535 I Satz 2 BGB
. Danach hat der Vermieter alle Lasten der Mietsache, also auch die Schönheitsreparaturen, zu übernehmen.
Nach § 538 BGB
haben Sie als Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten.
In welchem Zustand Sie beim Einzug die Wohnung übernommen haben, ist dabei nicht relevant.
Daher sollten Sie den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass Sie entgegen seiner Ansicht nicht wirksam durch den Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurden.
Sie müssen die Wohnung daher lediglich in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben, also insbesondere vollständig geräumt und sauber.
Frage 2:
"Wie verhält es sich, falls in der Version des Mietvertrags des Vermieters das Kreuz bzgl. der Schönheitsreparaturen gesetzt wurde (Verträge wurden vom Vermieter besorgt und ausgefüllt)?"
Unklarheiten einer Klausel im Mietvertrag gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.
Sie werden zudem leichter beweisen können, dass das Kreuz in Ihrem Vertrag fehlt als ungekehrt der Vermieter beweisen kann, dass er das Kreuz in seinem Vertrag nicht etwa nachträglich hinzugefügt hat.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
----------------------------------------------
Wambeler Straße 33
44145 Dortmund
Telefon: 0231 / 13 7534 22
Telefax: 0231 / 13 7534 24
email: info@ra-fork.de
Internet: http://www.ra-fork.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 08.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
08.02.2014
|
15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork