Guten Tag,
bitte laden Sie den Mietvertrag hoch, ich prüfe und beantworte dann im Rahmen der ergänzenden Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Es handelt sich um Allgemeine Vertragsbedingungen, die der Inhaltskontrolle unterliegen, nicht um Individualvereinbarungen.
Die Klausel in § 8 Ziffer 2 ist unwirksam, weil sie starre Fristen enthält. Es heißt dort:
"Diese Arbeiten sind, soweit erforderlich, mindestens aber in folgendem zeitlichen Abstand vorzunehmen...."
Damit wird auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume keine Rücksicht genommen, was den Mieter unzulässig benachteiligt.
Entschieden in Urteil des BGH vom 23.06.2004, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>.
Die Endrenovierungsklausel in § 24 Abs. 3 des Vertrages ist unzulässig. Sie verlangt von Ihnen die Rückgabe in renoviertem Zustand ("fachmännisch zu renovieren") ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung.
Das ist wiederholt vom BGH als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen worden, weil durch diese Verpflichtung ebenfalls der tatsächliche Zustand der Wohnung unberücksichtigt bleibt.
Entschieden im Urteil des BGH vom 12.09.2007, Az.: VIII ZR 316/06
Sie sind damit nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen