Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:
1)
Sie als Käufer haben das Recht, die Form der Nacherfüllung zu bestimmen, § 439 Abs. 1 BGB
"nach seiner Wahl".
Der Verkäufer kann die gewählte Form der Nacherfüllung nur bei Unmöglichkeit (§ 275 BGB
) oder unverhältnismäßigen Kosten der einen Art der Nacherfüllung verweigern (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB
).
Eine Neulieferung erscheint mir nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden zu sein.
2)
Entscheiden Sie sich für die Nachbesserung, verlieren Sie das Recht auf Nachlieferung.
Bitte machen Sie von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Punkt 2) ist klar definiert - war auch neu für uns - wir hätten dem Möbelhaus glatt die Chance zur Nachbesserung gegeben und dann 'schlechte Karten' gehabt.
Punkt 1) kann man - nach lesen des BGB § 439
- differenziert betrachten, weil:
Es stellt sich unseres Erachtens die Frage: ab wann sind es für den Verkäufer „unverhältnismäßige Kosten"?? + Wert der Sache im mangelfreiem Zustand + Bedeutung des Mangels…
Gelten hier Richtwerte, Prozentsätze oder ähnliches? (Anhaltspunkt – Kaufpreis des 3-Sitzers beträgt ca. 3000,- Euro).
Was, wenn der Verkäufer einfach sagt: Die Bedeutung des Mangels im Verhältnis zum Wert der Sache ist seines Erachtens geringfügig und die Nacherfüllung im Sinn des Käufers - Lieferung einer mangelfreien Sache – sprich: Neuanfertigung - ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich…
… und im Schritt 2 kann dies ja noch einmal zu Ärger führen…
Angenommen: Das Möbelhaus lässt sogar einen neuen 3-Sitzer fertigen und liefern… und dieser weicht dann in der Farbschattierung von dem bereits geliefertem 2-Sitzer ab… - was dann??
Streit ohne Ende? Ärger ohne Ende?
Wir wollen doch nur eine Couch entsprechend unseren – und den allgemeinen Erwartungen!... - ohne Mängel...
Freundliche Grüße
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Zunächst habe ich noch einen Nachtrag zur Ihrer zweiten Frage.
Die Rechtslage ist noch nicht geklärt
Das Wahlrecht erlischt endgültig erst mit ordnungsgemäßer Erfüllung der gewählten Nachbesserungsform.
Haben Sie z.B. Nachbesserung gewählt, müssen Sie dem Verkäufer zunächst genügend Zeit geben, diese durchzuführen
Sie stellen drei Nachfragen.
Diese beantworte ich im Rahmen Ihres Einsatzes.
-
Es lassen sich zwei Arten von Unverhältnismäßigkeit unterscheiden.
In Ihrem Fall geht es um die relative Unverhältnismäßigkeit. Diese könnte in Ihrem Fall vorliegen, wenn Sie die Kosten der Nachlieferung die der Nachbesserung unverhältnismäßig übersteigen.
Die Kosten der Neulieferung belaufen sich auf den Wert (nicht den Kaufpreis) des Möbelstücks. Die Kosten der Nachbesserung (wohl ein Neubezug) soll der Gutachter bestimmen.
Einen festen Prozentsatz für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht und hängt auch von der Bedeutung des Mangels ab (§ 439 Abs. 3 S. 2
, 2. Variante BGB) und davon ab, ob eine Nachbesserung für Sie erhebliche Nachteile bringt (§ 439 Abs. 3 S. 2
, 3. Variante BGB).
Von Unzumutbarkeit ist grob bei einer Differenz der Kosten für die Nacherfüllungsvarianten von 5 - 10 % auszugehen, wenn der Mangel vollständig beseitigt wird und auch kein Minderwert verbleibt. Letztlich kann über den konkreten Wert im Einzelfall nur ein Gericht entscheiden
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Folgen Sie der Argumentation des Verkäufers nicht, müsste die Frage der Unverhältnismäßigkeit gerichtlich geklärt werden.
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Ist die Neulieferung mangelhaft (Farbabweichung), stehen Ihnen erneut die Mängelrechte des § 439 BGB
zur Verfügung.
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, können Sie den Kaufpreis mindern oder zurücktreten (§ 438 Ziffer 2 BGB
). Nach dem erfolglosen zweiten Nacherfüllungsversuch gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt