Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Selbstverständlich haben Sie das Recht, die Katze bei dem anderen Tierarzt behandeln zu lassen. Die Frage ist nur, ob sie die Kosten von dem Verkäufer verlangen können. Grundsätzlich werden Tiere von dem Gesetz wie Sachen behandelt, § 90 a BGB
. Der Verkäufer kann von Ihnen also grundsätzlich verlangen, dass Sie sich zuerst an ihn wenden, falls die Katze gesundheitliche Probleme hat. Üblicherweise hat er auch das Recht auf zweimalige Nachbesserung. Das ist nicht anders als wie auch bei einem Auto.
Sie können versuchen zu argumentieren, dass die erneute Nachbesserung nicht zumutbar war. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Sie bei Vertragsschluss getäuscht worden sind. Sie berichten jetzt nicht, was der andere Tierarzt diagnostiziert hat. Wenn die Katze eine dauerhafte Erkrankung hatet, könnte man hier argumentieren, dass sie getäuscht wurden und sie auch die Kosten für den anderen Tierarzt von dem Verkäufer verlangen können. Man muss davon ausgehen, dass der Verkäufer als Tierarzt auch erkannt hat, dass diese Katze dauerhaft krank ist. In diesem Fall könnten Sie die Katze dann auch zurückgeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
03.02.2021
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15:29
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht