Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es kommt darauf an, wie diese Klausel ausgehandelt worden ist. Wenn Sie genau mit dem Verkäufer über diese Art der Zahlungsmodalität gesprochen im Sinne von verhandelt haben, dann ist es eine wirksame Individualvereinbarung. Es muss Ihnen genau klar geworden sein, worauf Sie sich einlassen.
Wenn aber diese Klausel ohne nähere Erläuterung/Verhandlung verwendet worden ist und sich auch anderen Kaufverträgen so findet, dann ist es eine ungültige AGB-Klausel.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.03.2013, Az.: VII ZR 162/12
ausgeurteilt, dass Klauseln, die den Käufer dazu verpflichten, eine Vorauszahlung zu leisten, nach § 307 BGB
unwirksam sind. Das sei nämlich- so der BGH - mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren, weil die Klausel den Kunden verpflichten würde, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen und der Kunde so jedes Druckmittel verlieren würde, wenn der Einbau mangelhaft ist.
Außerdem gilt § 641 III BGB
. Hier ist gesetzlich verankert, dass man bei einem Werkvertrag, welches der Einbau der Küche ist ( hier kombiniert mit einem Kaufvertrag ), die Kosten für eine etwaige Mängelbeseitigung zurück behalten darf.
Nach alledem haben Sie also zumindest ( und gemäß meinen Ausführungen sogar mehr) das Recht, die Ware vorher genau in Augenschein nehmen zu können.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
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