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Recht Ware bei Lieferung (vor Zahlung) zu inspizieren (B2C)

5. November 2019 16:37 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Im Kaufvertrag zu einer neuen Küche wurden mit dem Küchenhaus 30% Anzahlung vereinbart und für den restlichen Betrag findet sich im Vertrag die Formulierung:

"Die Restzahlung erfolgt bei der Anlieferung in bar. Es muss vor dem Einbau gezahlt werden, eine andere Zahlweise wurde nicht vereinbart."

Der Verkäufer drängt nun darauf, dass die Ware gleich am Anfang der Anlieferung bezahlt werden muss, bevor die Lieferanten überhaupt anfangen, die Ware abzuladen und in die Wohnung zu bringen und bietet an, dass ich doch gerne den Lieferschein vorher überprüfen könne, ggf. einen kurzen Blick auf den Lastwagen werfen, aber will mir keine Chance geben ggf. ein paar Pakete zu öffnen, um zu überprüfen, dass z.B. die teure Arbeitsplatte oder Kochfeld wirklich dabei und unversehrt sind.

Wie sieht die Rechtslage hier aus? Kann der Verkäufer darauf bestehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es kommt darauf an, wie diese Klausel ausgehandelt worden ist. Wenn Sie genau mit dem Verkäufer über diese Art der Zahlungsmodalität gesprochen im Sinne von verhandelt haben, dann ist es eine wirksame Individualvereinbarung. Es muss Ihnen genau klar geworden sein, worauf Sie sich einlassen.
Wenn aber diese Klausel ohne nähere Erläuterung/Verhandlung verwendet worden ist und sich auch anderen Kaufverträgen so findet, dann ist es eine ungültige AGB-Klausel.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.03.2013, Az.: VII ZR 162/12 ausgeurteilt, dass Klauseln, die den Käufer dazu verpflichten, eine Vorauszahlung zu leisten, nach § 307 BGB unwirksam sind. Das sei nämlich- so der BGH - mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren, weil die Klausel den Kunden verpflichten würde, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen und der Kunde so jedes Druckmittel verlieren würde, wenn der Einbau mangelhaft ist.

Außerdem gilt § 641 III BGB . Hier ist gesetzlich verankert, dass man bei einem Werkvertrag, welches der Einbau der Küche ist ( hier kombiniert mit einem Kaufvertrag ), die Kosten für eine etwaige Mängelbeseitigung zurück behalten darf.

Nach alledem haben Sie also zumindest ( und gemäß meinen Ausführungen sogar mehr) das Recht, die Ware vorher genau in Augenschein nehmen zu können.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt, Rechtsanwältin

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