Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach der Darstellung haben Sie bzw. ihr Anwalt alles nach dem Sachmängelrecht notwendige vorgenommen.
Ich gehe davon aus, daß ihr Rechtsanwalt dem Verkäufer eine Frist für die Durchführung der Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Nacherfüllung – also in diesem Fall die Beseitigung des Mangels – ist gegenüber den anderen Rechten wie z.B. Schadensersatz nach der Rechtsprechung vorrangig (BGH NJW 2005, 1348).
Bei Vorliegen von Sachmängeln – wie u.a. den funktionsunfähigen Airbags – haben Sie als Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Wenn der Verkäufer diese Frist verstreichen läßt, oder die Nacherfüllung verweigert, ohne die Mängel zu beheben, können Sie selbst Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen und Kosten verlangen.
In Ihrem Fall haben Sie dem Verkäufer durch Ihren Anwalt eine Frist gesetzt und ihn zur Nacherfüllung aufgefordert. Eine Frist von 6 Wochen für derartige Mängel ist in jedem Fall ausreichend.
Da der Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist reagiert hat, waren Sie berechtigt, selbst Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ergreifen und die Airbags zu bestellen.
Wenn der Verkäufer nun, nachdem Sie bereits selbst Maßnahmen ergriffen haben, doch noch zur Nacherfüllung bereit ist, ändert an Ihrer Rechtsposition grundsätzlich nichts.
Daher lautet die Antwort auf ihre Frage: Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet auf dieses verspätete Angebot des Verkäufers einzugehen.
Da der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. nicht durchgeführt hat können Sie die notwendigen Kosten für die Reparatur der Airbags von dem Verkäufer geltend machen.
Ich empfehle Ihnen, sich erneut mit Ihrem Anwalt in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Hallo Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Bezüglich der Fristsetzung besteht aber das Problem, dass mein Anwalt dem Verkäufer kein genaues Datum gesetzt hat, sondern geschrieben hat, dass er wegen der Dringlichkeit um eine kurzfristige Instandsetzung bittet und hat dann um eine Bestätigung bis zu einem gewissen Datum gebeten.
Laut Text zum neuen Gewährleistungsrecht beim ADAC wird geschrieben, dass es für Kaufverträge nach dem 01.01.2022 keiner genauen Fristsetzung mehr bedarf, siehe folgenden Textauszug:
Für Verträge, die ab 1.1.2022 zwischen Unternehmer und Privatperson geschlossen werden, reicht es, den Händler über den Mangel zu informieren. Wenn er den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Wobei ich selber nicht vom Vertrag zurück treten möchte, da es das Fahrzeug in der Form nicht nochmal gibt.
Leider hat mich mein Anwalt nun schon mehrmals dazu aufgefordert, auf die nachträglichen Nachbesserung einzugehen, daher hier auch meine Fragestellung, da ich der Meinung bin, dass ich nicht mehr drauf eingehen muss. Das habe ich ihm auch jedesmal so mitgeteilt, aber er steht auf dem Standpunkt, dass die Rechtslage ungenau wäre?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Gesetzlich ist keine konkrete Fristsetzung vorgesehen, das ist zutreffend.
Allerdings muß der Verkäufer unmissverständlich zur Nacherfüllung aufgefordert werden.
Wenn dies wie in ihrem Fall mit dem Hinweis auf die besondere Dringlichkeit der Nacherfüllung mit der Aufforderung einer unverzüglichen Nacherfüllung geschieht wäre das grundsätzlich auch möglich.
In jedem Fall ist das verstreichen lassen von 6 Wochen des Verkäufers als eine verspätetes Angebot der Nacherfüllung anzusehen – auch ohne konkrete Fristsetzung.
Daher würde ich bei meiner vorherigen Einschätzung bleiben, daß Sie nicht dazu verpflichtet auf dieses verspätete Angebot des Verkäufers einzugehen.
Aufgrund dieser Verspätung bzw. Verweigerung der Durchführung der Nacherfüllung können Sie die notwendigen Kosten für die Reparatur von dem Verkäufer geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt