Sehr geehrter Fragesteller,
Im schlimmsten Fall müssen Sie die Zimmer bezahlen. Eine persönliche Verhinderung ändert grundsätzlich nichts an der Pflicht Übernachtung und Service zu bezahlen. Die Hotelbetreiber müssen es sich jedoch anrechnen lassen, wenn die Zimmer anderweitig gebucht wurden (§ 537 Abs. 1 BGB
) sowie sonstige ersparte Aufwendungen für die Bewirtung.
In den AGB der jeweiligen Betreiber sind für Stornierung/Nichtinanspruchnahme meist Pauschalsätze geregelt, die wie folgt üblich sind: bei reiner Übernachtung 90 % des Preises, bei Übernachtung/Frühstück 80 %, bei Übernachtung/Halbpension 70 % und bei Übernachtung/Vollpension 60 % des Preises. Sie haben außerdem die Möglichkeit den Beweis zu führen, dass das Zimmer anderweitig verbucht wurde und daher kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Ziff. 5 BGB
).
Eine Strafbarkeit wegen Betrugs ist hier nicht gegeben. Es ist keines der Tatbestandsmerkmale dieser Strafnorm (§ 263 StGB
) vorliegend gegeben. Insoweit besteht also keinerlei Anlass zur Besorgnis!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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