Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Vorliegend ist durch Ihre telefonische Buchung und spätestens mit der Übersendung der Reisebestätigung und den Unterlagen durch den Veranstalter ein Reisevertrag i. S. d. § 651a BGB
zustande gekommen.
Nach § 651i Abs. 1 BGB
kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, was Sie mit Ihrer Erklärung vom 17.12.2015 gegenüber dem Reiseveranstalter auch getan haben.
Der Rücktritt des Reisenden beseitigt rückwirkend den Reisevertrag, wobei nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB
der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis entfällt. Gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB
kann der Veranstalter jedoch im Falle des Rücktritts durch den Reisenden statt des Reisepreises eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei steht dem Veranstalter ein Wahlrecht zu, ob die Entschädigung konkret oder pauschal nach Stornosätzen berechnet wird (vgl. Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 14 Rn 13, 14, 19).
Regelmäßig bedienen sich die Reiseveranstalter – wie auch in Ihrem Fall – pauschalisierten Stornosätzen, wobei vorliegend ein Stornosatz von 20 % bis 30 Tage vor Reiseantritt nach den Reisebedingungen Ihres Veranstalters aufgeführt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung ein Stornosatz von 20 % bis zu 30 Tage vor Reisebeginn grundsätzlich als zulässig angesehen wird (AG Hannover, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 450 C 9763/11
; Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl.. § 14 Rn 23).
Insoweit bleibt festzuhalten, dass die aufgrund Ihrer Stornierung in Ansatz gebrachte Pauschale von 20 % des Reisepreises zulässig sein dürfte.
Damit sich der Veranstalter jedoch auf die Stornopauschale in den ARB berufen kann, müssten die Reisebedingungen in den Vertrag einbezogen worden sein. Bei einer telefonischen Buchung ist der Reisende grundsätzlich auf die Geltung der ARB fernmündlich ausdrücklich hinzuweisen (Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 5 Rn 88). Ob dies in Ihrem Fall erfolgt ist, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Jedoch werden derartige Gespräche – die regelmäßig über ein Call-Center erfolgen – aufgenommen oder aber entsprechende Aktenvermerke gefertigt, so dass der Veranstalter im Zweifel wohl beweisen könnte, einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben.
Zudem dürften Ihnen die Reisebedingungen spätestens mit Zusendung der Reisebestätigung überreicht worden sein, so dass im Falle einer nicht bindenden Annahme des Reiseveranstalters am Telefon der Vertragsschluss unter Einbeziehung der ARB mit Übersendung der Vertragsunterlagen erfolgt sein dürfte. Unabhängig davon wäre auch zu berücksichtigen, dass Sie die Reise nach Ihren Angaben im Internet gefunden haben, wobei auch dort regelmäßig auf die ARB hingewiesen wird; insoweit wird es als ausreichend erachtet, dass der Reisende den Text der ARB über einen Link abrufen, speichern und ausdrucken kann (Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 5 Rn 89).
Nach allem dürften Sie verpflichtet sein, die Stornokosten zu zahlen.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke für die Informationen.
Soweit ich weis gibt es eine Regelung dass man innerhalb von 24 Stunden kostenlos Stornieren kann. Kennen Sie diese Gesetzgebung?
Ich habe mich mit jemanden ausgetauscht es gibt hier für einen rechtsicheren Widerspruch gegen die Forderung von RSD Reisen nötig, inkl. der entsprechenden Begründung, vielleicht wissen wie wie man dass begründen kann.
Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die reiserechtlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB
beinhalten keinen Anspruch, wonach der Reisende innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Stornierung der Reise vornehmen kann. Einen derartigen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
Gleichwohl gibt es manche Buchungsportale (zB ab-in-den-urlaub), welche unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden anbieten. Diese Reiseportale treten jedoch in der Regel nicht als Reiseveranstalter sondern nur als Reisevermittler auf.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine indivualvertragliche Vereinbarung und nicht um ein pauschales Recht zum Reiserücktritt innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung. Insoweit besteht bei Reiseverträgen grundsätzlich auch kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
).
Ob in Ihrem Fall eine entsprechende Regelung mit Ihrem Reiseveranstalter besteht, kann ich mangels Kenntnis der Unterlagen nicht beurteilen. Eine entsprechende Regelung bei einem Reiseveranstalter wäre jedoch sehr ungewöhnlich.
Sofern Sie eine weitere außergerichtliche Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Eine Begründung Ihres Schreibens im Rahmen der Erstberatung ist jedoch nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt