Sehr geehrter Fragesteller,
eine generelle Regelung, dass eine Vorauszahlung bei Nichtantritt der Reise vollständig einbehalten wird, dürfte unwirksam sein. Wirksam ist sie nach meiner Einschätzung allerdings dann, wenn die Vorauszahlung 20 Prozent des Reisepreises nicht übersteigt und die Vorauszahlung in Höhe von maximal 20 Prozent bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Antritt der Reise einbehalten wird. Da in Ihrer Schilderung weitere Angaben fehlen, kann keine präzisere Auskunft erteilt werden.
Natürlich muss es sich bei der Höhe der Stornokosten bemerkbar machen, wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung entweder teilweise oder ganz weiterveräußern kann. Allerdings wurde vorliegend lediglich die Hotelleistung, nicht jedoch die Flugleistung weiterveräußert. Insoweit ist die Anrechnung von Veräußerungserlös eher gering.
Es lässt sich nicht so ohne weiteres erklären, was mit Sitzen in einem Flugzeug, die ursprünglich von einem Veranstalter gechartert wurden, passiert, wenn der Veranstalter sie nicht mit Passagieren füllt. Hier sind alle möglichen Varianten denkbar, von voller Bezahlung bis zum Rückgaberecht. Die Einzelheiten sind im Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und der Fluggesellschaft geregelt, in den der Fluggast grundsätzlich keinen Einblick erhält. Natürlich kann es geschehen, dass die Sitzplätze im Flugzeug leer bleiben, wenn ein Veranstalter sie nicht weiterveräußert. Allerdings kann es auch sein, dass sich die Fluggesellschaft um einen eigenen Verkauf dieser frei gebliebenen Sitzplätze bemüht. Auch hier muss gesagt werden, dass Außenstehende die vertraglichen Regelungen zwischen Veranstalter und Fluggesellschaft nicht zur Kenntnis erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Holger Hopperdietzel
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Guten Morgen
Als Zusatz Information zu meiner Anfrage noch folgendes :
Das von mir angezahlte Geld machte 20 % des Gesamtpreises aus und abgesagt habe ich 60 Tage vorher. Von daher alles im Rahmen des Regelwerkes . Richtig ?
Ich verstehe zusammenfassend folgendes :
ich habe schlechte Karten da nochmal was zurück zu bekommen und wenn doch dann nur einen kleine Anteil solange die nicht jemanden für den Flug gefunden haben und nachzuweisen ob sie jemand gefunden haben wird mir eh nicht gelingen ?
Ist das so richtig ?
sonnigen Freitag
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Vorauszahlung in Höhe von 20 Prozent des Gesamtreisepreises ist mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.
Die Höhe der Stornokosten bei Rücktritt vom Vertrag in Höhe von ebenfalls 20 Prozent sind gleichermaßen gesetzeskonform.
Wenn die allgemeinen Reisebedingungen, aus denen sich die Stornokosten ergeben, wirksam in den Reisevertrag einbezogen wurden, hat der Reiseveranstalter alles richtig gemacht und für Sie bleibt lediglich die Möglichkeit, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen (was in der Praxis schwer erfüllbar ist).
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel