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Regel für Pflichteil nach Verzicht

11. Mai 2009 14:30 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

im vorliegenden Fall sind drei Kinder erbberechtigt (A,B,C).
Es liegt ein gemeinschaftliches Testament vor.
Der Vater ist schon vor 20 Jahren verstorben. Alle Kinder haben auf
ihren Pflichteil verzichtet. Die Mutter bewohnte bisher ein Einfamilienhaus.

Im Testament steht folgende Regelung:
"8. Verlangt und erhält ein Abkömmling auf den Tod des Erst-
sterbenden von uns seinen Pflichtteil, so gilt folgendes:
a) ...
b) Diejenigen Abkömmlinge des Erststerbenden, die den Pflicht-
teil nicht geltend machen, obwohl er ihnen zustehen
würden, erhalten vom Erststerbenden aus dessen Nachlaß je eine
Geldvermächtnis in Höhe des Werts ihres gestzlichen Erbteils; diese Vermächtnisse werden fällig mit dem Tod des überlebenden
"

Wie berechnet sich der Anteil?

Jetzt muß die Mutter ins Pflegeheim, das Haus (woraus das Erbe maßgeblich besteht, ca. 220.000) wird verkauft.
Kind A hat Kontovollmacht und gibt jetzt an, Verbindlichkeiten in Höhe von 140.000 EUR aus diesem Hausverkauf zahlen zu müssen (ein Teil Kredite, die die Mutter für Kind A und dessen Kinder aufgenommen hat, ein Teil "Schuldscheine" die Kind A gegenüber der Mutter hat, ein Teil Bürgschaften)

Können Kinder B,C irgendwie einfluss nehmen oder eine Sicherung des "Geldvermächtnis in Höhe des Werts ihres gestzlichen Erbteils" des bereits Verstorbenen erreichen?
Darf das Haus ohne Zusimmung der Kinder B und C veräußert werden?
Wie wird der Anteil der Kinder A,B,C nachdem Tode der Mutter ermittelt?

Vielen Dank für Ihre Mühe

11. Mai 2009 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ich gehe davon aus, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
In diesem Fal läge die Erbquote bei 1/6 des bereinigten Nachlasses. Wie hoch der Nachlass im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gewesen ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Ein Instrument der Sicherung des Geldvermächtnisses steht B und C nicht zu.
Der jeweilige Geldvermächtnisanspruch müsste geltend gemacht werden, vorzugsweise über die Mandatierung eines Kollegen.

Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, vgl. § 2040 BGB .

Nach dem Ableben hätten die Kinder jeweils einen Erbanspruch von 1/3.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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