Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
In diesem Fal läge die Erbquote bei 1/6 des bereinigten Nachlasses. Wie hoch der Nachlass im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden gewesen ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Ein Instrument der Sicherung des Geldvermächtnisses steht B und C nicht zu.
Der jeweilige Geldvermächtnisanspruch müsste geltend gemacht werden, vorzugsweise über die Mandatierung eines Kollegen.
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen, vgl. § 2040 BGB
.
Nach dem Ableben hätten die Kinder jeweils einen Erbanspruch von 1/3.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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