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Rechtsmittel bei Gutscheinbetrug nach Zurückweisung der Strafanzeige

7. November 2023 19:13 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ein Betrug im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte im Mai 2020 eine Online-Buchung für eine Lasertag-Geburtstagsparty bei einem entsprechenden Anbieter für November 2020 vorgenommen. Im Zuge der Corona-Maßnahmen konnte diese Veranstaltung nicht stattfinden und ich einigte mich mit dem Anbieter darauf stattdessen einen Gutschein ein Höhe 209,60 € (einzulösen bis 29.10.2023) zu erhalten.

Im Oktober 2023 wollte ich diesen nun vor Fristablauf auf der Seite des Anbieters für eine neue Buchung nutzen. Hierbei stellte ich fest, dass der Gutschein sich nicht einlösen lässt. Nach mehrmaligen Versuchen und wiederholter telefonischer Nicht-Erreichbarkeit suchte ich den Anbieter vor Ort auf.

Mit Erschrecken stellte ich dort fest, dass die Mitarbeiter die Buchung auf gleichem Wege online vornehmen und mir nicht helfen konnten. Der Inhaber (welche mir damals den Gutschein nach telefonischer Klärung zugestellt hatte) war nicht vor Ort, so dass ich eine Nachricht mit der Bitte um Rückmeldung hinterließ. Ebenso nahm ich per Mail Kontakt auf mit der Bitte um Rückmeldung zu meinem Problem. Es erfolgte trotz Erinnerung, weiterer vergeblicher Telefonanrufe und Mail-Erinnerung keinerlei Rückmeldung. Auch ein erneuter Besuch vor Ort und eine weitere Nachricht mit der Bitte um Rückmeldung waren erfolglos.

Daraufhin entschloss ich mich bei der Polizei Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Hierauf erhielt seitens der Staatsanwaltschaft eine negative Rückmeldung das keine Strafbarkeit in Betracht käme jedoch eine Forderung bestehe die auf dem Zilvilrechtsweg einzuklagen sei.

Ist diese Entscheidung so korrekt und wenn ja welche Möglichkeiten habe ich nun noch und wie hoch sind hier die Erfolgsaussichten (Kosten/Nutzen)?

Freundliche Grüße


7. November 2023 | 20:44

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
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Gerne zu Ihrer Situation, die in der Tat sehr ärgerlich ist.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist jedoch korrekt. Ein Betrug im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In Ihrem Fall ist es durchaus möglich, dass der Anbieter nicht absichtlich handelt, sondern dass es sich um ein technisches Problem oder eine organisatorische Schwäche handelt.


Ihre Möglichkeiten liegen nun tatsächlich im zivilrechtlichen Bereich. Sie haben einen Anspruch auf Erfüllung des Gutscheins, da dieser ein vertragliches Versprechen des Anbieters darstellt. Wenn der Anbieter den Gutschein nicht einlöst, können Sie ihn auf Erfüllung verklagen.


Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Beweislage. Wenn Sie den Gutschein und die Korrespondenz mit dem Anbieter noch haben, stehen Ihre Chancen gut.


Die Kosten einer Klage richten sich nach dem Streitwert, in Ihrem Fall also nach dem Wert des Gutscheins. Bei einem Streitwert von 209,60 € würden die Gerichtskosten etwa 105 € betragen. Hinzu kommen die Anwaltskosten, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richten und etwa 150 € betragen würden.


Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung ist und eine genaue Beurteilung nur nach Einsicht in alle Unterlagen und gegebenenfalls nach weiterer Recherche möglich ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2023 | 21:05

Danke, für die schnelle Rückmeldung. Kann ich den davon ausgehen, dass im Falle einer Klage bzw. anschließender positiver Entscheidung im meinen Sinne der Beklagte sämtliche Kosten des Verfahrens bzw. die Anwaltskosten zu tragen hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2023 | 21:50

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ja, grundsätzlich ist es so, dass die unterlegene Partei in einem Zivilprozess die Kosten des Verfahrens, also sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (also die Anwaltskosten) zu tragen hat. Dies ergibt sich aus § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen, zum Beispiel wenn beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterliegen. In diesem Fall kann das Gericht eine Kostenquote festlegen, das heißt, es bestimmt, welcher Anteil der Kosten von welcher Partei zu tragen ist. Zudem ist zu beachten, dass Sie beim Gegner die Kosten nur dann tatsächlich beitreiben können, wenn er auch zahlungsfähig ist. Sollte der Gegner insolvent sein, könnten Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Daher ist es ratsam, vor einer Klage die finanzielle Situation des Gegners einzuschätzen.

Problematisch kann es auch sein, dass "trotz Erinnerung, weiterer vergeblicher Telefonanrufe und Mail-Erinnerung keinerlei Rückmeldung erfolgte" was dann zwar materiell-rechtlich nicht unbedingt ein Problem ist. Aber eine Klagezustellung und selbst nach einem Versäumnisurteil die Beitreibung faktisch sehr mühsam machen kann. Aber immerhin können Sie einen Titel erwerben, den Sie dann 30 Jahre lang ohne die Gefahr der Verjährung vollstecken können. Manchmal beflügelt auch die Zahlungsmoral ein dezenter Hinweis, dass der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis doch die Bonität sehr beeinträchtigen kann.

Mit freundlichen Grüßen wünsche ich gutes Gelingen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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