Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Grundsätzlich schuldet der Rechtsanwalt keinen Erfolg bei seiner Tätigkeit, sondern eine Dienstleistung, die auch entsprechend zu vergüten ist. Wenn mit Ihnen keine Honorarvereinbarung getroffen wurde und auch sonst nicht auf die Gebühren hingewiesen wurde, darf zumindest die übliche Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit abgerechnet werden. Hier sind dann die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde zu legen. Der mangelnde Erfolg der Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle. Sofern der entsprechende Wertgebührenhinweis unterbleibt, müssten Sie darlegen, dass Sie bei entsprechender Aufklärung keinen Auftrag erteilt hätten.
Aber nun zur eigentlichen Rechnung:
Bei einem Gegenstandswert von 70.000 € beträgt eine 1,5 Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG 1.800 €. Ich nehme an, dass es sich bei der mitgeteilten Nummer 2400 VV RVG um einen Tippfehler handelt.
Hinzu kommt die Erhöhungsgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG. Das sind 360 € nebst Auslagenpauschale (20 €) und Umsatzsteuer (214,20 €). Hierbei errechne ich einen Betrag von 2.594,20 €. Wie der Kollege auf einen Betrag von 30 € mehr kommt, ist fraglich. Möglicherweise wurden hier Fahrtkosten und/oder Kopierkosten in Rechnung gestellt. Der Gegenstandswert von 70.000 € erscheint recht hoch, ist aber in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten oftmals sehr schnell erreicht und daher keine Besonderheit. Ob der Wert hier richtig ermittelt wurde, kann ich allerdings aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Eine höhere als eine 1,3 Gebühr darf im Übrigen nur verlangt werden, wenn die Angelegenheit besonders schwierig oder umfangreich war. Da der Kollege insgesamt 6 Termine mit Ihnen wahrgenommen hat, war die Angelegenheit tatsächlich umfangreich, sodass ich den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt halte. Die 0,3 Erhöhungsgebühr darf immer dann abgerechnet werden, wenn es mehr als einen Auftraggeber gibt. Aus diesem Grund durfte dann ein Gebührensatz von 1,8 angesetzt werden. Sollte von vornherein eine 1,8 Gebühr angesetzt worden sein plus Erhöhungsgebühr, wäre der Rechnungsbetrag um einiges höher, sodass ich davon ausgehe, dass die Geschäftsgebühr 1,5 beträgt.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie sich die Rechnung von dem Kollegen einmal genau erklären lassen, insbesondere, wie er auf einen Gegenstandswert von 70.000 € kommt. Sollten Sie dies nicht nachvollziehen können, lässt sich sicherlich eine Einigung finden. Allerdings möchte ich noch einmal betonen, dass die Rechnung – ausgehend von einem korrekt ermittelten Gegenstandswert – grundsätzlich richtig ist. Fraglich ist nur, wie sich die zusätzlichen 30 € zusammensetzen, die Ihnen berechnet wurden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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