Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Der Mietvertrag sieht grundsätzlich eine Schriftform für Nebenabreden und Änderungen vor.
Da es sich um einen Standardmietvertrag aus dem Internet handelt, fällt er unter die Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB
.
In diesem Zusammenhang gilt auch § 305 b BGB
, wonach individuelle Vereinbarungen Vorrang haben.
Hier gibt es eine solche individuelle Vereinbarung dahin, dass von den Vermietern der Hund unter einer bestimmten Bedingung geduldet wird. Diese Vereinbarung geht den Klauseln im Mietvertrag vor.
Sie sollten allerdings zusehen, dass Sie im Streitfall diese mündliche Erlaubnis beweisen können, z.B. durch einen Zeugen.
Ich würde auch versuchen, diese mündlich erteilte Genehmigung mit dem Vorbehalt der Vermieter schriftlich niederzulegen und von ihnen unterzeichnen zu lassen.
Der Mietvertrag selber muss deswegen ja nicht geändert werden.
Ein Verstoß gegen das Tierhaltungsverbot würde im übrigen nicht so ohne Weiteres ein Kündigungsrecht entstehen lassen. Bevor Ihnen wirksam gekündigt werden kann, müsste auf jeden Fall eine Abmahnung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.05.2009
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14:01
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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