Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
In der Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein generelles Verbot der üblichen Haustierhaltung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfolgen darf. Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümerzustimmen müssen. Begründet wird dies damit, dass ein generelles Tierhaltungsverbot außerhalb des Bereichs der Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs liegt und daher nicht durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergesellschafterfolgen kann. Einschränkungen durch Mehrheitsbeschluss sind allerdings möglich (.z.B. Leinenzwang oder Beschränkung auf eine bestimmte anzahl der Tiere)
Weiterhin würde eine solcher Eigentümerbeschluss auch nicht rückwirkend Geltung erlangen, so dass die jetzige Tierhaltung so nicht unterbunden werden könnte.
Sofern durch die Hunde eine unzumutbare Störung vorliegt, hat die Vermieterin dafür Sorge zu tragen, dass diese beseitigt wird.
Wann eine solche unzumutbare Störung vorliegt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Gelegenliches Bellen gehört hier sicherlich nicht dazu; als Richtschnur kann hier das Bellen eines Hundes von 10 min. am Stück oder aber 30 min Bellen am Tag genannt werden (OLG Hamm 22 U 265/87
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierug gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt