Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechtliche Beratung zum Unterhalt

12. September 2005 19:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Sehr geehrte/r Frau Anwältin / Herr Anwalt,

ich wende mich heute mit einer sicherlich nicht alltäglichen Frage an Sie.
Aber zuerst einige Fakten und Daten. Mein Lebensgefährte(LG) ist, glaube ich, geschieden. Der Termin war im August. Ein schriftliches Scheidungsurteil liegt ihm allerdings noch nicht vor. Sein Anwalt hat es jetzt bei Gericht angemahnt. Am 1.9. wurde über den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt entschieden.
Das Urteil hat mein LG am 9.9. per Fax von seinem Anwalt erhalten. Er hat auch mit ihm telefoniert, da er das Geld bei Gericht hinterlegen will, und der Anwalt sagte, dass er sich um ein Aktenzeichen kümmert und ihm dann Bescheid sagt, wohin zu überweisen ist. Am 10.9. erfuhr mein LG, dass seine Ex bereits einen TITEL des OLG zur Zwangsvollstreckung des Urteils vom 1.9. in den Händen hält. Ich habe dann eine Anwaltshotline angerufen, die mir sagten, dass kann von der Zeit her gar nicht sein kann.
Es ist aber so!!!
Mittlerweile hat mein LG das Geld an das Amtsgericht überwiesen. Sein Anwalt hat sich heute um die Angelegenheit gekümmert und ihm mitgeteilt, dass die ZV nicht aufzuhalten sei und er sich nur darum bemühen kann, dass die Anwältin seiner Ex sie aufhebt, wenn er den Zahlungseingang vorweist, muß sie aber nicht, dann muß die Aufhebung eingeklagt werden.
Mein LG hat nie Zweifel aufkommen lassen, dass er, sobald ein Urteil vorliegt, sich diesem Urteil entsprechend verhalten wird.

Nun meine Frage:

Kann man sich gegen die Vorgehensweise der Anwältin wehren?
Es ging hier nicht darum das Geld zu bekommen, sondern jemand „kaputt zu machen“.
Beschäftigt sich evt. die Anwaltskammer mit so etwas?
Ein Schufaeintrag hat für einem Geschäftsmann u.U. katastrophale Folgen.
Im voraus: Danke für eine Antwort.

-- Einsatz geändert am 13.09.2005 10:24:26

Eingrenzung vom Fragesteller
13. September 2005 | 08:18

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es gibt natürlich Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu unterbinden. Zum Beispiel kommt eine Vollstreckungsgegenklage in Betracht, wenn der titulierte Anspruch bereits erfüll ist, und wenn es besonders eilig ist, kann auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Ihr Lebensgefährte sollte sich insoweit umgehend mit seinem Rechtsanwalt besprechen. Dieser wird schon wissen, was am besten zu tun ist.

Für eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer sehe ich keinen wirklichen Anlass. Wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, darf aus diesem die Vollstreckung betrieben werden. Die Anwältin der geschiedenen Frau Ihres Lebensgefährten wird auf Anweisung ihrer Mandantin handeln. Eine Verletzung anwaltlicher Pflichten ist für mich nicht erkennbar. Sie können aber natürlich den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen und schauen, ob die Kammer Maßnahmen einleitet.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER