Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es gibt natürlich Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu unterbinden. Zum Beispiel kommt eine Vollstreckungsgegenklage in Betracht, wenn der titulierte Anspruch bereits erfüll ist, und wenn es besonders eilig ist, kann auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Ihr Lebensgefährte sollte sich insoweit umgehend mit seinem Rechtsanwalt besprechen. Dieser wird schon wissen, was am besten zu tun ist.
Für eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer sehe ich keinen wirklichen Anlass. Wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist, darf aus diesem die Vollstreckung betrieben werden. Die Anwältin der geschiedenen Frau Ihres Lebensgefährten wird auf Anweisung ihrer Mandantin handeln. Eine Verletzung anwaltlicher Pflichten ist für mich nicht erkennbar. Sie können aber natürlich den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen und schauen, ob die Kammer Maßnahmen einleitet.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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