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Rechte und Pflichten - alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer

10. November 2008 00:24 |
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Gesellschaftsrecht


Zusammenfassung

Welche Rechte hat ein neuer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer in einer GmbH?

Ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann die GmbH nach außen vertreten und Geschäftsabläufe bestimmen, jedoch keine grundlegenden Änderungen ohne Gesellschafterbeschluss vornehmen. Gesellschafter können den Geschäftsführer bei Misswirtschaftung abberufen.

Ich bin Gesellschafter einer GmbH und mir, sowie einem weiteren Gesellschafter wurde vom Geschäftführer der GmbH, der selbst auch Gesellschafter mit Mehrheitsanteilen ist, zugetragen, daß er auf der nächsten Gesellschafterversammlung einen Mitarbeiter der Firma zum weiteren, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellen will. Der Mitarbeiter ist bereits Prokurist in der Firma und sollte sich bereits vor 2 Jahren mit Gesellschaftsanteilen in die Firma einkaufen. Damals haben wir nicht zugestimmt, da wir keine Anteile verkaufen wollten. Daran hat sich auch bis heute nichts geändert. Nun meine Frage an Sie:
Welche Rechte hätte nun dieser Mitarbeiter, wenn wir der Ernennung zum weiteren, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zustimmen würden? Wäre es möglich, das dieser dann berechtigt wäre, Anteile zu erwerben, ohne Zustimmung weiterer Gesellschafter? Sollten wir dieses evtl. dann zu Protokoll fassen, das wir mit dem Verkauf von Geschäftsanteilen nicht einverstanden sind? Haben wir ein Mitspracherecht bei der Gehaltsfestlegung des Geschäftsführers? Was könnte uns als Gesellschafter schlimmstenfalls passieren, wenn uns ein weiterer Geschäftsführer vorgesetzt wird, bzw. worauf müssen wir achten bzw. unsere Entscheidung bedenken?
Vielen Dank schon mal im voraus für ihre kompetente Hilfe.

Sehr geehrte Rechtssuchende,

eine Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann:

1. : durch eine Teilung und Anteilsübertragung vorgenommen werden.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass in dem Gesellschaftsvertrag nichts Spezielles zur Abstimmung und Stimmrecht geregelt wurde. (Falls doch, bitten schicken Sie mir die entsprechende Klausel mit der Nachfrage - Funktion)
In der Gesellschafterversammlung benötigt man ohne spezielle Vertragsregelungen (zur Beschlussfassung, hier = Aufnahme des neuen Gesellschafters) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei eine Stimme mit fünfzig Euro Geschäftsanteils gleichzusetzen ist.
Wenn also der andere Geschäftsführer, wie ich Ihrer Darstellung entnehme 51 %, hat, kann er und (konnte er in der Vergangenheit) diese Teilung und somit eine Aufnahme des neuen Gesellschafters durchsetzen. Hier spielt also keine Rolle, dass der `Neue` Geschäftsführer ist / wird.
Falls der jetzige Gesellschafter - GF jedoch nicht über die Mehrheit verfügt, müssen Sie sich über die Neuaufnahme des `Neuen` keine Sorgen machen, da sie diese verhindern können (zusammen mit Ihrem Mitgesellschafter).

2.: Eine zweite Alternative, wie ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden kann, ist eine Kapitalerhöhung, d.h. eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH. Hierzu bedarf es einer Drei - Viertel - Mehrheit (wiederum ist es so, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag zur Kapitalerhöhung statuiert wurde). Sie ist also noch schwerer durchzusetzen.
Auch hier haben nur die Gesellschafter Einfluß, nicht jedoch der Geschäftsführer, wie Sie befürchten.

Zur Gehaltsfestlegung: Sie haben Einfluß auf die Bestellung des Geschäftsführers (wiederum Abstimmung in der Gesellschafterversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen).
Durch Gesellschafterbeschluss muss auch über den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers beschlossen werden (schon für das Finanzamt). Im Anstellungsvertrag ist auch die Höhe des Gehalts durch Gesellschafterbeschluss zu beschließen.
Wenn Sie also beide die Mehrheit der Stimmen aufbringen, können Sie die Höhe mitbestimmen.
Bitte von der Gesellschafterversammlung ein Protokoll anfertigen.

Zu den Rechten des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers allgemein:
Vereinfacht gesagt werden die in dieser Konstellation wohl ähnlich bleiben, wenn derjenige schon zuvor Prokurist war.
Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und kann Geschäftsabläufe bestimmen. Allerding darf der Geschäftsführer nicht über grundlegende Änderung in der GmbH bestimmen (wie z.B. Änderung des Zwecks der GmbH). Sie haben als Gesellschafter immer Einsichtsrecht in die Unterlagen der GmbH und könnten bei Mißwirtschaftung den Geschäftsführer abberufen (durch Gesellschafterbeschluss).

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


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