Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
In Ihrem Fall sollte zunächst einmal geprüft werden, ob mit dem Wechsel des Flughafens beim Abflug eine Nichtbeförderung iSd. Art. 4 VO (EG) Nr. 261/2004 verbunden war. Dies setzt die Verlegung auf einen anderen Flug voraus. Die Verlegung auf einen anderen Flug gilt nach der genannten Verordnung als Nichtbeförderung. In diesem Fall könnten Sie abhängig von der Entfernung zum Flugziel eine pauschale Ausgleichszahlung geltend machen, die die bisherige Minderung in jedem Fall übersteigt.
Hinsichtlich der von Ihnen begehrten Höhe der Minderung ist die Rechtslage unübersichtlich. Die Minderung von 5 % des Reisepreises nach vierstündiger Verspätung stellt eine Faustformel dar, nach der häufig abgerechnet wird. Bei einer Ankunft erst am nächsten Reisetag sehen einige Urteile aber auch die von Ihnen begehrte volle Kürzung des Tagesreispreises vor, z.B. OLG Frankfurt am Main, 18.12.1997 (16 U 118/97
). Erforderlich sind m.E. aber besondere Umstände, die von Ihnen dargelegt werden müssten.
Im Hinblick auf den zweiten Urlaubstage erachte ich eine volle Reisepreisminderung für überzogen. Sie geben selber an, ab dem späten Nachmittag die Urlaubsmöglichkeiten nutzen zu können, so dass hier nur eine anteilige Minderung möglich sein wird. Die Strapazen der Anreise hätten Sie auch bei ordnungsgemäßem Hinflug gehabt und damit den Anreisetag nicht voll nutzen können.
Da die Gegenseite keine weitere Zahlung leisten will, müssen Sie klagen, um Ihre Minderungsvorstellungen durchzusetzen. Nachdem die Gegenseite in üblichem Umfang gemindert hat, besteht sicherlich ein erhebliches Prozessrisiko, ob Sie Ihre weitere Forderung durchsetzen können. Sollte keine Nichtbeförderung iSd. genannten VO vorliegen, werden Sie m.E. nur dann Erfolg haben, wenn Sie besondere belastende Umstände darlegen können. Der Verzicht auf die Nachtruhe ist insoweit bereits in der üblichen 5 %-Minderung mitumfasst.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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