Guten Tag,
Es gilt die »Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91«. Die Pflichten der Fluggesellschaft im Fall der Verspätung sind dort in Artikel 6 geregelt.
Es ist zunächst richtig, dass bei Ihrem Flug (Entfernung > 1500 km und nicht innerhalb der EU) Rechte erst ab einer vierstündigen Verspätung entstehen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der VO). Geschuldet werden in dem Fall Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen, zwei Telefongespräche bzw. Faxe oder E-Mails), ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht nicht. Bei der angebotenen Summe wird es sich um eine Pauschale zur Abgeltung der Unterstützungsleistungen handeln.
Bei Verspätung von mindestens fünf Stunden besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Preises des Flugscheins für zurückgelegte Reiseabschnitte unter der Voraussetzung, dass der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist (Art. 6 Abs. 1 Ziff. iii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 3 der VO). Ob die Verspätung zur Zwecklosigkeit des Flugs in Ihrem Fall geführt hat, haben Sie nicht mitgeteilt. Nur insoweit bestünde eine Aussicht auf (teilweise) Erstattung des Reisepreises.
Für eventuell darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche müssten Sie jedenfalls genaue Schadenspositionen benennen und beziffern.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bitte nutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion, sofern noch Unklarheiten bestehen sollten!
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Matthias Juhre.