Sehr geehrter Fragesteller!
Die Ausgleichszahlung, die Ihnen zustehen könnte, hängt nicht davon ab, ob Sie verspätet losgeflogen sind, sondern davon, ob Sie verspätet angekommen sind.
Denn nur bei einer Ankunft von über 3 Stunden nach der geplanten Ankunft können Ansprüche entstehen. Diese auch nur, wenn keine höhere Gewalt vorliegt. DIes ist bei einer Erkrankung des Personals i.d.R. nicht der Fall, da die Fluggesellschaft für ausreichend Ersatzpersonal zu sorgen hätte.
Interessant ist die Frage, wer Anspruchsgegner ist. Das Landgericht Frankfurt nimmt dabei an, dass ein Reisender bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise entweder (!) eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung von der ausführenden Airline verlangen oder gegenüber seinem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung geltend machen kann. Beides geht jedoch nicht (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2/24 S 67/12
). Sie müssen sich daher mit Erfolg an die Fluggesellschaft wenden, die auf dem Ticket steht, wenn die Verspätung (Ankunft) mehr als 3 Stunden betragen hat. DIe Höhe der Ausgleichszahlung hängt dann noch von der Flugstrecke ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.09.2018
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10:52
Antwort
vonRechtsanwalt Tamás Asthoff
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